Ehrenamt: Verlust-Berücksichtigung bei Übungsleitern

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Der BFH stärkt das Ehrenamt und bestätigt, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Im Streitfall hatte ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro machte er in seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2013 als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht und strich die steuermindernde Position. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Im Streit mit dem Finanzamt bekam der Übungsleiter vor allen Instanzen Recht. Schon das FG Mecklenburg-Vorpommern erklärte, dass die Verlustberücksichtigung der den Betrag der Einnahmen übersteigenden Ausgaben nicht durch das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen werde.

Eine Auffassung, die der BFH bestätigte: Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen, so die Richter. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Dies dürfe nicht geschehen (BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16).

Ganz vorbei ist die Sache leider noch nicht

Der Bundesfinanzhof hat die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses wird im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben.

Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich aufgrund der dann gegebenen Liebhabereiproblematik nicht zu berücksichtigen. Liegt hingegen kein Liebhabereibetrieb vor, müssen die Verluste auch entsprechend berücksichtigt werden.

(MB)

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