Kurzarbeit & Steuern

Kurzarbeit wird meist dann eingeführt, wenn eine Firma in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Kurzarbeit geschickt werden, arbeiten dann weniger Stunden als vorher. Die reduzierte Stundenanzahl hat Auswirkungen auf das Gehalt – und auch auf die Steuer.


Inhalt


Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?

Einen Teil des wegen der Kurzarbeit fehlenden Gehalts gleicht das Kurzarbeitergeld aus. Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt, ist also eine Lohnersatzleistung. So kann der Betrieb seine Mitarbeitenden vorerst in Anstellung halten und muss sie nicht direkt kündigen. Wenn die wirtschaftliche Situation wieder besser ist, wird die Kurzarbeit beendet und der ganz normale Arbeitsvertrag von vorher gilt weiter.


Kurzarbeitergeld wird vom Betrieb beantragt. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin musst du dich nicht darum kümmern.


Wichtig Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben!


Voraussetzungen für Kurzarbeit

Kurzarbeit ist oft das letzte Mittel, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Allerdings können Arbeitgeber nicht einfach so aus einer Laune heraus Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen sind gesetzlich vorgeschrieben und stehen in § 96 SGB III.


Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Beschäftigte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und nicht vermeidbar sein sowie auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen.
  • Der Betriebsrat muss der Kurzarbeit zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter ihre Zustimmung geben.
  • Mindestens ein Drittel (bei Corona-bedingter Kurzarbeit waren es mindestens 10 %) aller Beschäftigten muss von einem Lohnausfall von mindestens 10 % ihres Bruttogehalts betroffen sein.
  • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss – nach Möglichkeit schriftlich – vereinbart werden, um wie viel Prozent die Arbeitsleistung reduziert werden soll.
  • Der Betrieb muss mindestens einen ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Zudem muss die Kurzarbeit tarifvertraglich durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelvertrag vereinbart werden. Liegt keine Vereinbarung vor, können Unternehmen die Kurzarbeit nur im Rahmen einer Änderungskündigung durchsetzen.


Wichtig Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können kein Kurzarbeitergeld bekommen.


Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Als Kurzarbeitergeld erhält man 60% des ausgefallenen Nettoentgelts. Wer mindestens ein Kind hat, bekommt 67%.


Um den erhöhten Satz von 67% zu erhalten, muss ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ElStAM) eingetragen sein oder durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.


Es ist nicht erforderlich, dass das Kindergeld direkt an Arbeitnehmer ausgezahlt wird; wichtig ist nur der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn das Kindergeld also an den anderen Elternteil ausgezahlt wird, können Arbeitnehmer trotzdem den erhöhten Satz erhalten, wenn sie den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können.


Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Steuer

Kurzarbeit führt bei Arbeitnehmern fast immer zu Steuernachzahlungen. Da kann man sich die Frage nach dem Warum stellen, schließlich ist Kurzarbeitergeld steuerfrei.


Kurzarbeitergeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser führt beim übrigen Einkommen zu einem erhöhten Steuersatz, da das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung gilt und dem regulären Einkommen hinzugerechnet wird: Erhöht sich das Einkommen, erhöht sich durch den progressiven Steuersatz (=Einkommensteuersatz nimmt mit steigendem Einkommen zu) auch die Höhe der zu zahlenden Steuern.


Tipp Mit unserem Kurzarbeit-Steuerrechner kannst du schnell und einfach die Höhe der Steuernachzahlung bei Kurzarbeit berechnen.


Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung machen. Von Steuernachzahlungen sind vor alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, die wegen der Kurzarbeit nur noch zu 50 % arbeiten bzw. gearbeitet haben (»Kurzarbeit 50 Prozent«). Sie haben aufgrund der Kurzarbeit auch nur die Hälfte ihres regulären und voll zu versteuernden Einkommens bekommen.


Das führt erst einmal zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz. Die Folge ist aber: Das Einkommen wird zu niedrig besteuert. Das wird durch die Steuererklärung und die Steuernachzahlung sozusagen wieder ausgeglichen.


Durch die Einkommensteuerfestsetzung kann dieses Szenario bei der im darauffolgenden Jahr eingereichten Einkommensteuererklärung zu empfindlichen Nachzahlungen führen.


Auswirkungen des Kurz­arbeiter­geldes bei Ehepaaren

Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren, bei denen eine Person Kurzarbeitergeld bezieht und die andere Person recht gut verdient, greift ebenfalls der Progressionsvorbehalt, was Steuernachzahlungen zur Folge haben kann. Nur wer genügend Abzüge geltend machen kann, hat gute Chancen darauf, die Steuerlast zu senken und gegebenenfalls eine Nachzahlung zu umgehen.


Eine weitere Option wäre, zu prüfen, ob eine getrennte Veranlagung vielleicht finanziell vorteilhafter wäre. Die getrennte Berechnung ist dann vergleichbar mit der steuerlichen Behandlung eines Singles und hätte den großen Vorteil, dass das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Steuersatz des Partners hätte.


Tipp Mit unserer Steuersoftware SteuerSparErklärung könnt ihr ganz schnell feststellen, ob die getrennte Veranlagung finanziell besser wäre: Gebt einfach eure Daten ein, so wie jedes Jahr. Ihr müsst keine zusätzlichen Daten erfassen.

Dann wechselt ihr zwischen »getrennter Veranlagung« und »gemeinsamer Veranlagung« hin und her. Die Auswirkungen seht ihr unten rechts in der Bildschirmecke.


Kurzarbeitergeld bei Ehepaaren mit Kindern

Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklasse kann auch mehrmals im Jahr geändert werden.


Diese Möglichkeit sollten insbesondere gemeinsam veranlagte Ehepartner und Eltern mit der Steuerklassenkombination III/ V in Anspruch nehmen, wenn einer von beiden in Kurzarbeit gehen muss. Das Problem ist nämlich, dass bei Steuerklasse V keine Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können. Das kann nur der Partner mit Steuerklasse III. In Bezug auf das Kurzarbeitergeld ist das ein Nachteil, da Mütter und Väter Anspruch auf 67 % statt 60 % Kurzarbeitergeld haben.


Tipp Wenn ein oder beide Ehepartner Kurzarbeitergeld beziehen, sollten unbedingt die Steuerklassen überprüft und ggf. gewechselt werden. Wurde im aktuellen Jahr kein Wechsel vorgenommen, sollte spätestens für das kommende Steuerjahr geprüft werden, ob ein Steuerklassenwechsel finanziell sinnvoll ist.

Ob es sich lohnt, könnt ihr mit dem Steuerklassen-Rechner herausfinden.


Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Rente

Auch dann, wenn du Kurzarbeitergeld bekommst, bist du weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.


Wegen des geringeren Einkommens verringert sich aber nicht nur deine Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge und damit die Höhe der späteren Rente. Der Arbeitgeber muss jedoch in gewissem Umfang die Beiträge aufstocken und den Zusatzbeitrag in voller Höhe zahlen.


Grundlage für die Berechnung dieses Zusatzbeitrages ist ein fiktiver Lohn in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, der wegen Kurzarbeit weggefallen ist. Somit werden selbst bei Kurzarbeit Null (wenn du also während der Kurzarbeit gar nicht arbeitest) noch 80 % in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.


Urlaub und Überstunden während der Kurzarbeit

Vor der Anordnung von Kurzarbeit muss das Arbeitskonto ausgeglichen sein. Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bestehende Überstunden entweder ausgezahlt oder in Freizeit bzw. Urlaub umgewandelt werden müssen.


Auch die Regelung zum Urlaub während Kurzarbeit ist schnell erklärt: Da du als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter trotz verkürzter Arbeitszeit weiterhin arbeiten gehst, hast du auch Anspruch auf deinen Urlaub.


Firmenwagen während der Kurzarbeit

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf, ist dies steuerrechtlich betrachtet ein Bestandteil des Gehalts in Form eines sogenannten Sachbezuges.


Solange der Arbeitgeber Lohn bezahlt, besteht auch ein Anspruch auf Privatnutzung des Firmenwagens – unabhängig davon, ob durch Kurzarbeit nun ein geringeres Gehalt gezahlt wird.



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