Hohes Rentenplus durch Kombination von Frührente mit Hinzuverdienst
Frührentner müssen Hinzuverdienste künftig nicht mehr mit ihrer Rente verrechnen lassen.

Hohes Rentenplus durch Kombination von Frührente mit Hinzuverdienst

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Für vorgezogene Altersrenten fällt die Hinzuverdienstgrenze ab 1.1.2023 laut Kabinettsbeschluss vom 31.8.2022 weg. Bei Erwerbsminderungsrenten wird sie deutlich angehoben.

Bei Redaktionsschluss lagen die Zustimmung des Bundestags und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dazu allerdings noch nicht vor.

Wie kommt es zum Rentenplus für künftige Frührentner mit Hinzuverdienst?

Im Vergleich zu künftigen Regelaltersrentnern, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, haben Frührentner ab 63 Jahren mit Hinzuverdienst durch Weiterarbeit einen entscheidenden Vorteil: Sie erhalten neben dem bisherigen Bruttogehalt noch eine Frührente für die Zeit vom Beginn der Frührente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Voraussetzung: Es muss sich um eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen handeln. Für Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten gilt der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze nicht.

Wer eine Frührente mit Hinzuverdienst einer Regelaltersrente vorzieht, kann laut Bundessozialministerium mit einem Rentenplus von durchschnittlich 15.000,- € pro vorgezogenem Jahr rechnen, da die jährlichen Mehrausgaben für die Deutsche Rentenversicherung auf 15 Millionen Euro je 1.000 vorgezogene Rentenzugänge geschätzt werden.

Möglicher weiterer Vorteil: Ab einem monatlichen Bruttogehalt von monatlich rund 5.000,- € im Jahr 2023 (Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung) wird der Höchstbeitrag in der GKV und GPV bereits erreicht, sodass kein weiterer GKV/GPV-Beitrag bei einer zusätzlichen Frührente anfällt bzw. nachträglich zurückerstattet wird.

Und noch ein kleiner steuerlicher Vorteil kommt hinzu: Der steuerpflichtige Anteil der gesetzliche Rente sinkt beispielsweise um drei Prozentpunkte, wenn die Frührente drei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt, also derzeit mit 63 Jahren. Noch 1,5 Prozentpunkte weniger werden es sein, wenn der Besteuerungsanteil wie im Koalitionsvertrag vorgesehen künftig nur noch um 0,5 Prozentpunkte für jedes später beginnende Jahre steigt.

Wie sehen Beispielrechnungen zum Rentenplus aus?

Offensichtlich geht das Bundessozialministerium von 40 Entgeltpunkten für im Jahr 1960 geborene langjährig Versicherte zum Beginn der Frührente mit 63 im Jahr 2023 aus.

Das zeigt folgende Berechnung: 40 Entgeltpunkte x 36,02 € = 1.440,80 € minus 172,90 € bei Rentenabschlag von 12 % für Jahrgang 1960 = monatliche Bruttorente nach Rentenabschlag 1.267,90 €, also 15.214,80 € bzw. rund 15.000,- € pro vorgezogenem Jahr.

Das gesamte Rentenplus für 3,33 vorgezogene Jahre (von 63 bis 66 Jahre und 4 Monate beim Jahrgang 1960) läge dann zunächst bei rund 50.000,- €. Beim Jahrgang 1964 wären es rund 60.000 € für vier vorgezogene Jahre (von 63 bis 67).

Allerdings sind von diesem Rentenplus noch die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter bestehenden Rentenabschläge von monatlich 172,90 € beim Jahrgang 1960 bzw. 207,48 € beim Jahrgang 1964 abzuziehen. Geht man von insgesamt 18 Rentenjahren ab Erreichen der Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten beim Jahrgang 1960 bzw. 67 Jahren beim Jahrgang 1964 aus, liegt die Summe der Rentenabschläge bei 37.346,40 € bzw. 44.815,80 €.

Nach Abzug der Rentenabschläge errechnet sich dann ein tatsächliches Rentenplus von rund 13.000,- € beim Jahrgang 1960 bzw. rund 15.000,- € beim Jahrgang 1964. Die Rentenabschläge schmälern also das durch die Frührente mit 63 Jahren entstehende Rentenplus nicht vollständig, sondern nur zu rund 75 %.

Für besonders langjährig Versicherte mit 45 Betragsjahren und abschlagsfreier Frührente ab 64 Jahren (zum Beispiel 64 Jahre und 4 Monate für Jahrgang 1960 bzw. 65 Jahre für Jahrgang 1964) lohnt sich die Weiterarbeit ganz besonders, da ein teilweiser Ausgleich des Rentenplus durch Rentenabschläge ganz entfällt. Das tatsächliche Rentenplus steigt dann auf rund 30.000,- € bei den Jahrgängen 1960 bis 1964, sofern die für die abschlagsfreie Frührente erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden.

Bei Gutverdienern mit 60 Entgeltpunkten (40 Jahre x 1,5 Entgeltpunkte für langjährig Versicherte mit abschlagspflichtiger Frührente ab 63 bzw. 45 Jahre x 1,3333 Entgeltpunkte für besonders langjährig Versicherte mit abschlagsfreier Frührente ab 64) erhöht sich das endgültige Rentenplus auf 19.000,- € für den Jahrgang 1960 für 3,33 vorgezogene Jahre, 23.000,- € für den Jahrgang 1964 für vier vorgezogene Jahre und 45.000,- € für besonders langjährig Versicherte mit zwei vorgezogenen Jahren.

Und bei Spitzenverdienern mit 72 Entgeltpunkten (40 Jahre x 1,8 Entgeltpunkte für langjährig Versicherte mit Rentenabschlag ab 63 bzw. 45 Jahre x 1,6 Entgeltpunkte für besonders langjährig Versicherte ohne Rentenabschlag) schaukelt sich das endgültige Rentenplus sogar auf rund 23.000,- € beim Jahrgang 1960, 28.000,- € beim Jahrgang 1964 und 54.000,- € für besonders langjährig Versicherte hoch.

Wie hoch steigt die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner?

Bei Erwerbsminderungsrenten (nicht zu verwechseln mit Altersrenten für Schwerbehinderte) bleibt die Hinzuverdienstgrenze zwar grundsätzlich bestehen, doch sie wird ab 2023 auf 17.823,75 € bei voller Erwerbsminderung (= 3/8 bzw. 37,5 % der 14fachen Bezugsgröße von monatlich 3.395,- € bzw. 35.647,50 € (= 6/8 bzw. 75 % der 14fachen Bezugsgröße von monatlich 3.395,- €) im Jahr bei teilweiser Erwerbsminderung angehoben und von Jahr zu Jahr dynamisiert.

Sofern der Hinzuverdienst über diesen Grenzen liegt, wird die Erwerbsminderungsrente um 40 % des über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Betrags gekürzt.

(MS)

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