Gesetzliche Rentenversicherung: Wer kann wann in Rente gehen?
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Gesetzliche Rentenversicherung: Wer kann wann in Rente gehen?

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2023 gibt es planmäßig weitere Schritte hin zur »Rente mit 67«. Wer kann dieses Jahr wann in Rente gehen? Der aktuelle Stand für Regelaltersrente, langjährige und besonders langjährig Versicherte sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung.

 

Inhalt

 

Regelaltersrente

Die reguläre Altersrente können fast alle erhalten, die irgendwann einmal in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Dafür reichen nämlich fünf Versicherungsjahre.

Das reguläre Rentenalter steigt 2023 um einen weiteren Monat an. Für den Jahrgang 1957 liegt es bei 65 Jahren und elf Monaten. Wer 1957 geboren ist und noch kein Altersruhegeld bezieht, kann damit im Laufe des Jahres 2023 regulär in Rente gehen. Wenn Sie z.B. am 2.3.1957 auf die Welt kamen, erreichen Sie im Februar 2023 das reguläre Rentenalter. Im Folgemonat, also im März 2023, bekommen Sie dann – auf Antrag – zum ersten Mal die Regelaltersrente ausgezahlt, die Zahlung erfolgt am Ende des Monats.

Für den Jahrgang 1958 liegt die reguläre Altersgrenze dann bei genau 66 Jahren. Danach steigt sie Schritt für Schritt um zwei Monate für jeden jüngeren Jahrgang an. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die reguläre Altersrente erst ab 67 Jahren erhalten, bzw. genauer gesagt: ab dem Monat, der dem 67. Geburtstag folgt. Lediglich wenn Sie am Monatsersten geboren wurden, erhalten Sie die Rente bereits in dem Monat, in dem Sie das »passende« Alter erreicht haben.

Die gesetzliche Rente erhalten Sie nicht automatisch, wenn Sie das »passende« Alter erreicht haben, sondern nur auf Antrag. Beantragen sollten Sie die Rente am besten spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Renteneintritt.

Wenn Sie noch nicht auf die für die reguläre Altersrente verlangten fünf Versicherungsjahre kommen, können Sie Ihr Versicherungskonto auch mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Interessant sein kann das u.a. für Beamte, die zu Beginn ihres Berufslebens sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Betroffene sollten sich vor der Einzahlung in die Rentenkasse allerdings informieren, welche Folgen ein Rentenbezug für ihre Beamtenpension hat.

Einen kompakten Überblick über Ihren persönlichen Rentenbeginn und die gegebenenfalls für Sie anfallenden Abschläge erhalten Sie hier im »Rentenbeginnrechner« der Deutschen Rentenversicherung.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Sozusagen als »Bonbon« für besonders treue Kunden der Rentenversicherung bietet diese eine Frührente ohne Abschläge an – und zwar die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wenn Sie auf 45 Versicherungsjahre kommen, können Sie vor Erreichen Ihres regulären Rentenalters in Rente gehen.

An der Rentenhöhe wird dabei nicht geknapst. Das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang wird – ausgehend von der zunächst geltenden 63-Jahres-Grenze – schrittweise für jeden Jahrgang um zwei Monate angehoben. Für den Jahrgang 1959 gilt für diese besonders begehrte Rente jetzt eine Altersgrenze von 64 Jahren und zwei Monaten. Ab dem Folgemonat besteht dann Anspruch auf die »besondere« Altersrente. Wenn Sie z.B. am 15.1.1959 geboren sind, haben Sie ab April 2023 Anspruch auf diese Altersrente – sofern die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllt ist.

Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich.

Diese Rentenart kommt für Sie infrage, wenn Sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder anderen Rentenzeiten (vor allem für Kindererziehung) auf dem Rentenkonto haben. Wenn Sie früh – etwa mit 16 – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet haben, erfüllen Sie diese Voraussetzung. Wer hingegen erst spät ins Arbeitsleben eintritt, wie Akademiker, oder längere Zeit Arbeitslosengeld II bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.

Viele Mütter haben Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, obwohl sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Der Grund: Die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Als Berücksichtigungszeit zählt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag.

Altersrente für langjährig Versicherte

Bei dieser Frührente gibt es etwas niedrigere Hürden. Hier reichen schon 35 Versicherungsjahre. Sie kann zwar schon ab 63 bezogen werden – dann aber mit kräftigen Abschlägen. 2023 erreicht der Jahrgang 1960 die 63-Jahres-Grenze. Der 60er-Jahrgang muss aber einen Abschlag von 12 % hinnehmen, wenn er diese Altersrente jetzt bezieht. Wer zu diesem Zeitpunkt Rentenansprüche in Höhe von 1.000 Euro erworben hat, bekommt als Rente deshalb nur 880 Euro brutto. Davon gehen dann – wie von allen gesetzlichen Renten – in der Regel noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang werden die Abschläge bei dieser Rentenart höher. Ab 2027 – für den Jahrgang 1964 also – sind es dann maximal 14,4 %, wenn man schon mit 63 in Rente geht.

Niemand muss diese Rente punktgenau mit 63 Jahren beziehen. Ein Eintritt in diese Rente ist z.B. auch mit 64 oder 65 möglich – dann fallen die Abschläge entsprechend geringer aus.

Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung

Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Menschen mit einer Schwerbehinderung, deren Rentenkonto 35 Versicherungsjahre aufweist, können daher meist ebenfalls vorzeitig in Rente gehen – und zwar mit deutlich geringeren Abschlägen als langjährig Versicherte ohne Behinderung.

Die »Schwerbehindertenrente« gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte und nicht für Personen mit einem Grad der Behinderung von 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch besteht. Dies ist so lange der Fall, bis ein neuer Bescheid mit einem niedrigeren Grad der Behinderung rechtskräftig geworden ist.

Dieses vorgezogene Altersruhegeld kann als einziges noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden. Wer 1962 geboren wurde, kann beispielsweise mit 61 Jahren und acht Monaten bereits in Rente gehen. Dann werden aber Abschläge von 10,8 % (0,3 % × 36 Monate) fällig.

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Für den Jahrgang 1959 liegt die Altersgrenze für den regulären (abschlagsfreien) Bezug dieser Rente bei 64 Jahren und zwei Monaten. Diese Grenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Rente steigt Jahrgang für Jahrgang um zwei Monate, bis für den Jahrgang 1964 die Grenze von 65 Jahren erreicht ist. Die Schwerbehindertenrente kann man jeweils auch maximal drei Jahre vorher mit Abschlägen erhalten.

Schwerbehinderte sind häufig (aber längst nicht immer) auch erwerbsgemindert. Bei starken gesundheitlichen Handicaps sollten Betroffene in jedem Fall prüfen, ob für sie statt der Schwerbehindertenrente die Erwerbsminderungsrente infrage kommt. Diese fällt aufgrund der für Neurentner seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten deutlich höher aus.

(AI)

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