Steuerlexikon Bauabzugssteuer … Wird die Bagatellgrenze überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Bauabzugssteuer. Falls der Auftraggeber die Bauabzugssteuer nicht einbehält, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000,– € und in schlimmen Fällen eine Haftstrafe. § 52 EStG § 48 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Anrechnung … Bauherren) wird die Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden (bauausführender Handwerker/Firma) abgeführt. Daraufhin wird vom Finanzamt die Abzugsteuer auf die vom Leistenden zu entrichtende Steuer angerechnet. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Bagatellgrenze … Beschränkt sich die Tätigkeit lediglich auf die Vermietung von bis zu zwei Wohnungen, so ist der Steuerabzug auf Bauleistungen nicht anzuwenden (Zweiwohnungsregelung). Die Bagatellgrenze im Rahmen der Bauabzugssteuer gilt für jeden Leistungsempfänger (Handwerker/Baufirma) separat. Werden zum Beispiel von einem Leistenden (z.B. Bauherren) Aufträge an mehrere Handwerker vergeben, so ist die Bagatellgrenze für jeden Handwerker getrennt zu ermitteln. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Leistungsempfänger … Erteilen Privatpersonen einen Bauauftrag, so müssen diese keine Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten. Die umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit ist gegeben, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Selbst Kleinunternehmer, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen (z.B. Ärzte), sowie pauschalversteuernde Land- und Forstwirte gelten als Unternehmer und müssen daher den Steuerabzug vornehmen. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Bemessungsgrundlage … Auf alle Gegenleistungen (gewöhnlich besteht die Gegenleistung in der Zahlung des Rechnungsbetrags), die seit dem 31.12.2001 erbracht werden, muss die Bauabzugssteuer erhoben werden. Dabei ist für den Steuerabzug der tatsächlich gezahlte Betrag maßgebend. Somit muss auch bereits von gezahlten Vorschüssen oder Abschlagzahlungen die Bauabzugsteuer erhoben werden. Als Gegenleistung gilt das Entgelt für die Bauleistung einschließlich der Umsatzsteuer. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Haftung … Für den ordnungsgemäßen Steuerabzug im Rahmen der Bauabzugssteuer haftet der Leistungsempfänger (z.B. Bauherr). Dabei kann er für die Unterlassung des Steuerabzugs oder die zu niedrige Abführung der Steuer in Anspruch genommen werden. Er haftet jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat und für ihn kein Zweifel bestand, dass diese Bescheinigung in Ordnung war und er somit auf die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung vertrauen konnte. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Freistellung … Bauherr) nicht verpflichtet, die Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden (Handwerker/Baufirma) zu überweisen. Der Leistende kann die Freistellungsbescheinigung formlos bei seinem Finanzamt beantragen. Vom Finanzamt werden dann durch einen Fragebogen die erforderlichen Angaben ermittelt. Besteht keine Gefährdung des Steueranspruchs wird die Freistellungsbescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung wird nur in Ausnahmefällen abgelehnt. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Abzugspflichtige Bauleistungen … Zwangsläufig unterliegen auch Kosten für die Heizungsinstallation, den Einbau von Fenstern, Ladeneinbauten und Bodenbelägen der Bauabzugssteuer. Generell unterliegt eine Bauleistung der Bauabzugssteuer, wenn sich die Substanz des Gebäudes ändert. Bei nachfolgenden Bauleistungen kommt es zu keiner Substanzveränderung, zwangsläufig unterliegen sie nicht der Bauabzugssteuer: planerische Leistungen (z.B. …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Zuständiges Finanzamt … Das Finanzamt des Leistenden ist jedoch nicht nur für die Entgegennahme sowie Überprüfung der Bauabzugsteuer zuständig, vielmehr hat es auch den Freistellungsbescheid zu erteilen, die Bauabzugssteuer auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen, den Steuerabzugsbetrag auf Antrag zu erstatten und in einem Haftungsfall den Leistungsempfänger für die nicht oder die zu niedrig gezahlte Bauabzugssteuer in Anspruch zu nehmen. BMF 29.10.2001, IV A4-S 0123–31/91 § 52 Abs. 56 EStG § 48 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Bauabzugssteuer / Abführung … . → zum Formular-Download: StAb-Bau Anmeldung (Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen) …Ansehen