[] … Zudem gilt: Wer noch nicht zehn Jahre alt ist, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, es sei denn, die Verletzung wurde vorsätzlich herbeigeführt. Das regelt Absatz 2. Auf beide Regelungen kann sich ein achtjähriges Mädchen, das mit dem Fahrrad eine Fußgängerin zu Fall bringt, jedoch nicht berufen. Bleibt noch der letzte Absatz des Paragrafen. …