[] … Genau das ist jedoch der Fall, wenn die Betreuungsbehörde eine über den Tod hinausreichende Vollmacht beglaubigt. Folge: Die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Über den eigenen Tod hinausreichende Vollmachten sollten Sie, auch wenn der BGH hierzu noch keine Entscheidung getroffen hat, von einem Notar beglaubigen lassen. (MS) …