Steuerlexikon Betriebsvermögen / Erbschaftssteuer … Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt und das Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Summe der jährlichen Lohnsummen über 5 Jahre nach Erwerb (Lohnsummenfrist) mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen (Mindestlohnsumme). Optionsverschonung: 100 % des Betriebsvermögens werden von der Erbschaftsteuer verschont. …Ansehen
Steuerlexikon Berichtigung der Steuererklärung … Im Erbfall sind dies die Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Zudem sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, Vereinsvorstandsmitglieder, Insolvenzverwalter oder Vermögensverwalter, zur Berichtigung verpflichtet. Ein Steuerberater ist dazu nur verpflichtet, wenn er die Steuererklärung selbst unterzeichnet hat. War für den Steuerpflichtigen bereits beim Ausfüllen der Erklärung bekannt, dass er eine Falschangabe macht, dann handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. …Ansehen
Steuerlexikon Steuererklärung / Berichtigung … Im Erbfall sind dies aber auch die Gesamtrechtsnachfolger (Erben). Zudem sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, Vereinsvorstandsmitglieder, Konkursverwalter oder Vermögensverwalter, zur Berichtigung verpflichtet. Ein Steuerberater ist hierzu nur verpflichtet, falls er die Steuererklärung selbst unterzeichnet hat. …Ansehen
Steuerlexikon Gesamtschuldner … Mehrere Erben (Gesamtrechtsnachfolger) schulden die Steuer des Erblassers. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner schulden gemeinsam die Einkommensteuer. Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für die Grunderwerbsteuer. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. …Ansehen
Steuerlexikon Vermächtnisnießbrauch … Beim Vermächtnisnießbrauch bestimmt der Erblasser, dass seine Erben für ein in seinem Nachlass befindlichen Grundbesitz einem Dritten ein Nießbrauchrecht einräumen sollen. Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbraucher entstanden sind. …Ansehen
Steuerlexikon Grunderwerbsteuer … Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit: Grundstückserwerb zwischen Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, der Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers, der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500,– €), bei bestimmten betrieblichen Umstrukturierungen, wenn die Beteiligungsverhältnisse sich mittelbar …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht … Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer. Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht / Bewertung … Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG). Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG). § 183 BewG § 192 ff. BewG …Ansehen
Steuerlexikon Grundvermögen … Zum Grundvermögen gehören: der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. …Ansehen
Steuerlexikon Dauernde Last … Nicht als dauernde Lasten gelten zum Beispiel Zahlungen aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge. Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über das Jahressteuergesetz 2008 auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. …Ansehen