[] … Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung: Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung BFH, nach der zwar nicht Erforderlichkeit, wohl aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen sei. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. …