[] … Begründung: Es liege kein Gestaltungsmissbrauch vor, da es einem Steuerpflichtigen freistehe, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile verkaufe. Der Verkauf sei auch nicht zum Schein erfolgt. Ferner hätten die Aktien zum Verkaufszeitpunkt rechtlich noch bestanden, sodass der Verlust erst im Jahr des Verkaufs und nicht schon im Vorjahr der Insolvenz der AG zu berücksichtigen sei. …