[] … Das Finanzamt kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Voraussetzung dabei ist, dass es ausgeschlossen sein muss, dass tatsächlich eine rechtliche Würdigung stattgefunden hat. Scherzhaft sagt man daher, dass sich der Finanzbeamte nichts gedacht haben darf. Geregelt ist dies in § 129 AO, der die Überschrift Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts trägt. In einem vor dem …