[] … Das FG München wertet die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten als eigenständigen und neuen Beruf, der sich klar von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgrenzt und zu gewerblichen Einkünften führt. Ein Jurist, der für Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet, erbringt im Rahmen dieser Tätigkeit keine Rechtsanwaltsleistungen. Auch eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts vergleichbare Tätigkeit liegt mangels Ähnlichkeit der Aufgabenfelder und Arbeitsinhalte nicht vor. …