[] … Generell halten die Krankenkassen allerdings eine Eigenbeteiligung von 50 %, maximal aber in Höhe der zumutbaren Belastung, wie sie in § 33 des Einkommensteuergesetzes definiert ist, für angemessen. Diese Eigenbeteiligung war schon von der Vorinstanz (Sozialgericht Berlin) ermittelt worden und auf 2.408,99 € angesetzt worden. Die von der Krankenkasse geforderte Eigenbeteiligung lag unter diesem Betrag – und wurde daher auch vom BSG als angemessen empfunden. …