Pflegegradrechner

1. Mobilität

In diesem Modul ist einzuschätzen, ob man in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen bzw. zu wechseln und sich fortzubewegen.

Wie selbstständig können folgende Bewegungen ausgeführt werden?

Kriterien

4.1.1 Positionswechsel im Bett

Zu beurteilen ist, ob man verschiedene Positionen im Bett einnehmen, sich um die Längsachse drehen und aus dem Liegen aufrichten kann. Auch das Nutzen von Hilfsmitteln, wie Aufrichthilfen oder ein elektrisch verstellbares Bett gilt noch als selbstständig.

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4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition

Zu beurteilen ist, ob man sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten kann. Wenn dies nur kurz für eine Mahlzeit oder Waschgang möglich ist, gilt dies als nur überwiegend selbstständig. Wird trotz Rücken- und Seitenstützen selbst bei kurzen Zeiträumen, wie der Dauer einer Mahlzeit, personelle Unterstützung benötigt, ist man als überwiegend unselbstständig einzustufen.

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4.1.3 Umsetzen

Zu beurteilen ist, ob man von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette usw. aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o. Ä. umsetzen kann. Ist dies nur möglich, wenn man eine Hand oder Arm gereicht bekommt, gilt dies nur noch als überwiegend selbstständig. Ist eigene Hilfe nur noch in geringem Maße möglich und eine Person muss mit deutlichem Kraftaufwand helfen, ist man als überwiegend unselbstständig einzuschätzen.

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4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Zu beurteilen ist, ob man sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher selbstständig bewegen kann. Überwiegend selbstständig ist man, wenn Hilfsmittel wie Rollator oder Gehstock nur bereitgestellt werden müssen oder andere Personen gelegentlich stützen oder aus Sicherheitsgründen beobachten müssen. Kann man auch mit Hilfsmitteln nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen, ist man überwiegend unselbstständig – dazu zählt auch das Fortbewegen durch Robben oder Krabbeln.

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4.1.5 Treppensteigen

Zu beurteilen ist, ob Treppen zwischen zwei Etagen überwunden werden können. Geht dies allein und braucht man eine Begleitung nur wegen des möglichen Sturzrisikos, ist man überwiegend selbstständig. Können Treppen nur durch Stützen oder Festhalten einer Person bewältigt werden, ist man überwiegend unselbstständig. Die Bewertung erfolgt unabhängig von der individuellen Wohnsituation, d.h. auch wenn dort keine Treppen vorhanden sind.

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2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

In diesem Modul werden die kognitiven Funktionen und Aktivitäten abgefragt. Darunter fallen die Fähigkeiten wie Erkennen, Entscheiden oder gedankliches Steuern, aber nicht deren motorische Umsetzung. Zusätzlich werden die kommunikativen Fähigkeiten eingeschätzt, das sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- und Sprachstörungen.

Sind folgende Fähigkeiten vorhanden?

Kriterien

4.2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Personen aus dem näheren Umfeld (z.B. Familienmitglieder, Nachbarn oder Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes) wiederzuerkennen, also Menschen, zu denen im Alltag regelmäßig ein direkter Kontakt besteht. Werden Personen erst nach längerer Zeit des Kontakts erkannt oder erkennt man vertraute Personen nicht mehr regelmäßig, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. Werden Personen des näheren Umfelds nur noch selten erkannt, gilt die Fähigkeit als nur in geringem Maße vorhanden.

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4.2.2 Örtliche Orientierung

Zu beurteilen ist, die Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet. Als nur noch größtenteils vorhanden gilt die Fähigkeit dann, wenn Schwierigkeiten bestehen, sich in der außerhäuslichen Umgebung zu orientieren und z.B. den Weg nach Hause nicht mehr zu finden. Bestehen diese Schwierigkeiten auch in der gewohnten Wohnumgebung und Wege werden nicht mehr immer erkannt, ist die Fähigkeit nur noch in geringem Maße vorhanden.

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4.2.3 Zeitliche Orientierung

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, zeitliche Strukturen zu erkennen. Aufschluss über die Fähigkeit zur zeitlichen Orientierung geben Antworten auf die Fragen nach der Jahreszeit, dem Jahr, dem Wochentag, dem Monat oder der Tageszeit. Größtenteils vorhanden ist die Fähigkeit, wenn die Beurteilungskraft die meiste Zeit vorhanden ist, man bspw. aber ohne äußere Hilfe wie Dunkelheit oder Uhren, den Tagesabschnitt nicht mehr exakt bestimmen kann. Wenn dies auch unter Nutzung solcher Orientierungshilfen meistens nicht mehr gelingt, ist die Fähigkeit nur in geringem Maße vorhanden.

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4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, sich an kurz und auch länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern. Es geht beim Kurzzeitgedächtnis z.B. darum, dass man sich erinnert, wie man den Vormittag verbracht hat oder, was zum Frühstück gegessen hat. Beim Langzeitgedächtnis geht es z.B. um das Wissen von Geburtsjahr oder -ort und um wichtige Ereignisse, wie den Beruf oder die Heirat.
Größtenteils vorhanden gilt die Fähigkeit, wenn man manche kurz zurückliegende Ereignisse vergisst oder länger nachdenken muss, sich aber an Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte zumeist gut erinnert. Werden kurz zurückliegende Ereignisse häufig vergessen und man erinnert sich zwar nicht an alle, aber noch an die wichtigen Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte, gilt die Fähigkeit als in geringem Maße vorhanden.

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4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, zielgerichtete Handlungen des Lebensalltags, die eine Abfolge von Teilschritten umfassen, zu steuern. Die Betonung liegt auf Alltagshandlungen wie Ankleiden, Kaffekochen oder Tischdecken.
Vergisst man manchmal einzelne Schritte, kann aber durch Erinnerungshilfen die Handlung selbstständig fortsetzen, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. Wird regelmäßig die Reihenfolge verwechselt oder Schritte vergessen, gilt die Fähigkeit als nur noch in geringem Maße vorhanden.

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4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, folgerichtige und geeignete Entscheidungen im Alltag zu treffen. Dazu gehört z.B. die dem Wetter angepasste Auswahl von Kleidung, die Entscheidung über die Durchführung von Aktivitäten wie Einkaufen, Familienangehörige oder Freunde anrufen, einer Freizeitbeschäftigung nachgehen.
Ist die Fähigkeit bei Alltagsroutinen oder besprochenen Situationen vorhanden und treten nur in unbekannten Situationen Schwierigkeiten auf, z.B. eine fremde Person klingelt an der Haustür, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. Werden zwar Entscheidungen getroffen, die aber in der Regel nicht geeignet sind, wie zu leichte Kleidung im Freien und können richtige Entscheidungen nur mit Unterstützung und Aufzeigen von Alternativen getroffen werden, gilt die Fähigkeit als nur noch in geringem Maße vorhanden.

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4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Sachverhalte zu verstehen und Informationen inhaltlich einordnen zu können (z.B. Informationen zum Tagesgeschehen aus den Medien aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen). Gibt es bei komplizierten Sachverhalten Schwierigkeiten während einfache Sachverhalte nachvollzogen werden können, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. Müssen auch einfache Informationen mehrfach wiederholt werden oder ist das Verständnis sehr stark von der Tagesform abhängig, gilt die Fähigkeit als nur noch in geringem Maße vorhanden.

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4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen (z.B. Gefahren wie Strom- und Feuerquellen, Barrieren auf dem Fußboden und auf Fußwegen oder außerhäuslich Baustellen oder verkehrsreiche Straßen). Erkennt man die Gefahren meist im vertrauten häuslichen Umfeld, hat aber Schwierigkeiten im Straßenverkehr oder in ungewohnten Umgebungen, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. Werden die Gefahren auch in der Wohnumgebung oft nicht erkannt, gilt die Fähigkeit als in geringem Maße vorhanden.

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4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, auf elementare Bedürfnisse (z.B. Hunger, Durst, Schmerzen, Frieren) verbal oder durch Laute, Mimik, Gestik hinzuweisen. Größtenteils vorhanden ist die Fähigkeit, wenn man auf Nachfrage die Bedürfnisse äußern kann, es aber nicht immer von selbst tut. Wenn die elementaren Bedürfnisse nur ableitbar sind aus nonverbalen Reaktionen wie Mimik, Gestik oder Lautäußerungen, diese aber nicht von sich aus geäußert werden; im Falle der Anleitung aber Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck gebracht werden kann, ist die Fähigkeit nur n geringem Maße vorhanden.

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4.2.10 Verstehen von Aufforderungen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Aufforderungen im Hinblick auf alltägliche Grundbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, sich kleiden) zu verstehen. Wenn typische Aufforderungen oder Bitten des Alltags wie „Setz dich bitte an den Tisch“, Zieh dir die Jacke über werden verstanden werden, während Aufforderungen in nicht alltäglichen Situationen erklärt und wiederholt werden müssen, gilt die Fähigkeit als größtenteils vorhanden. In nur geringem Maße ist die Fähigkeit vorhanden, wenn auch Alttagsaufforderungen nur nach Wiederholung verstanden werden oder das Verstehen von der Tagesform abhängig ist.

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4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, in einem Gespräch Gesprächsinhalte aufzunehmen, sinngerecht zu antworten und zur Weiterführung des Gesprächs Inhalte einzubringen. Größtenteils vorhanden ist die Fähigkeit, wenn man in Gesprächen mit einer Person gut zurechtkommt, in Gruppen jedoch überfordert ist. Deutliche Aussprache und Wiederholungen des Gesprächspartners können nötig sein, die betroffene Person hat zeitweise Wortfindungsstörungen. Kann man auch einer einzelnen Person im Gespräch kaum noch folgen, zeigt wenig Eigeninitiative, reagiert auf Ansprache nur mit knappen Worten oder weicht vom Gesprächsinhalt ab, ist die Fähigkeit nur in geringem Maße vorhanden.

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3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen

In diesem Modul geht es um die Häufigkeit mit der bestimmte Verhaltensweisen und psychische Problemlagen auftreten.

Wie oft treten folgende körperliche und seelische Zustände auf?

Kriterien

4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

In Betracht kommen verschiedene Verhaltensweisen. Dazu gehören vor allem das (scheinbar) ziellose Umhergehen in der Wohnung oder der Einrichtung und der Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung oder die Einrichtung zu verlassen oder Orte aufzusuchen, die für diese Person unzugänglich sein sollten (z.B. Treppenhaus).

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4.3.2 Nächtliche Unruhe

Gemeint ist das nächtliche Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus im Sinne von aktiv sein in der Nacht und schlafen während des Tages.

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4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Das Verhalten kann z.B. darin bestehen, sich selbst durch Gegenstände zu verletzen, ungenießbare Substanzen zu essen und zu trinken oder sich selbst zu schlagen.

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4.3.4 Beschädigen von Gegenständen

Gemeint sind aggressive, auf Gegenstände gerichtete Handlungen, wie Gegenstände wegstoßen oder wegschieben, gegen Gegenstände schlagen, Treten nach Gegenständen.

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4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

Hierzu gehören beispielsweise nach Personen schlagen oder treten, andere mit Zähnen oder Fingernägeln verletzen, andere zu stoßen oder wegzudrängen.

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4.3.6 Verbale Aggression

Sie kann z.B. durch verbale Beschimpfungen oder Bedrohung anderer Personen zum Ausdruck kommen.

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4.3.7 Andere pflegerelevante Auffälligkeiten

In Betracht kommen z.B. lautes Rufen, Schreien, Klagen ohne nachvollziehbaren Grund, vor sich hin schimpfen, fluchen, seltsame Laute von sich geben, ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen.

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4.3.8 Abwehr pflegerischer und unterstützender Maßnahmen

Gemeint ist die Abwehr von Unterstützung wie z.B. bei der Körperpflege, Verweigerung der Nahrungsaufnahme, der Medikamenteneinnahme oder anderer notwendiger Verrichtungen.

Weitere Informationen

4.3.9 Wahnvorstellungen

Diese beziehen sich beispielsweise auf die Vorstellung, mit Verstorbenen oder imaginären Personen in Kontakt zu stehen, oder auf die Vorstellung, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden.

Weitere Informationen

4.3.10 Ängste

In Betracht kommen starke Ängste oder Sorgen, Angstattacken unabhängig von der Ursache.

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4.3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Sie zeigt sich z.B. daran, dass die Person kaum Interesse an der Umgebung hat, kaum Eigeninitiative aufbringt, sondern Motivierung durch andere benötigt, um etwas zu tun, die Person wirkt traurig oder apathisch, möchte am liebsten das Bett nicht verlassen.

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4.3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen

Gemeint sind z.B. distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich vor anderen in unpassenden Situationen auszukleiden, unangemessenes Greifen nach Personen oder unangemessene körperliche oder verbale sexuelle Annäherungsversuche.

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4.3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

In Betracht kommen u.a. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung, planlose Aktivitäten, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Urinieren in die Wohnung.

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4. Selbstversorgung

Zu bewerten ist der Grad der Selbstständigkeit bei der praktischen Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Selbstversorgung.
Dabei ist es irrelevant, ob die Selbstständigkeit durch Schädigungen mentaler körperlicher Funktionen beeinträchtigt wird.

Wie selbstständig können folgende Maßnahmen durchgeführt werden?

Kriterien

4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers

Zu beurteilen ist, ob man Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen kann.

Wer durch die Bereitstellung benötigter Gegenstände in der Lage ist, die Handlung selbst auszuführen oder dazu nur eine punktuelle Teilhilfe, wie das Waschen der Achselhöhlen benötigt, gilt als selbstständig.

Wer nur geringe Anteile selbstständig durchführen kann z.B. nur Hände und Gesicht waschen, oder Anleitung braucht, gilt als überwiegend unselbstständig.

Weitere Informationen

4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes

Zu beurteilen sind die Aktivitäten Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung und Rasieren.

Wer durch die Bereitstellung benötigter Gegenstände in der Lage ist, die Handlung selbst auszuführen oder dazu nur eine Aufforderung oder Teilhilfe, wie das Kämmen des Hinterkopfes oder das Reinigen der Backenzähne, oder kleinere Korrekturen, wie das Nachrasieren, benötigt, gilt als selbstständig.

Überwiegend unselbstständig ist man, wenn nur geringe Anteile der Aktivitäten selbstständig durchgeführt werden können oder man Aktivitäten nicht zu Ende führen kann, wie z.B. kann sich nicht vollständig alleine rasieren oder Zähneputzen.

Weitere Informationen

4.4.3 Waschen des Intimbereichs

Zu beurteilen ist, ob man in der Lage ist, den Intimbereich zu waschen und abzutrocknen.

Wer durch die Bereitstellung benötigter Gegenstände in der Lage ist, die Handlung selbst auszuführen oder dazu nur eine Aufforderung oder punktuelle Teilhilfe braucht, gilt als selbstständig.

Wer nur geringe Anteile selbstständig durchführen kann wie z.B. nur den vorderen Intimbereich zu waschen, gilt als überwiegend unselbstständig.

Weitere Informationen

4.4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

Die Fähigkeit zur Durchführung des Dusch- und Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare.

Wer durch die Bereitstellung benötigter Utensilien in der Lage ist, die Handlung selbst auszuführen oder geringe Unterstützung braucht, wie z.B. beim Ein-, Aussteigen, bei der Bedienung des Badewannenliftes, beim Haarewaschen, Föhnen oder Abtrocknen, gilt als selbstständig. Auch die Anwesenheit aus Sicherheitsgründen einer weiteren Person zählt dazu.

Wer nur geringe Anteile selbstständig durchführen kann z.B. nur Waschen des vorderen Oberkörpers, gilt als überwiegend unselbstständig.

Weitere Informationen

4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers

Zu beurteilen ist, ob man bereitliegende Kleidungsstücke (z.B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd) an- und ausziehen kann. Dabei geht es nicht um die Kleidungsauswahl und körpernahe Hilfsmittel.

Als selbstständig gilt, wenn Kleidungsstücke nur passend angereicht oder gehalten werden müssen, Hilfe bei Verschlüssen erforderlich ist oder die Kontrolle des Sitzes der Kleidung notwendig ist. Auch Aufforderungen zur Vervollständigung gehören dazu.

Als unselbstständig gilt, wenn nur geringe Anteile der Aktivitäten selbstständig durchgeführt werden können, z.B. nur die Hände in den Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts geschoben werden können.

Weitere Informationen

4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, bereitliegende Kleidungsstücke (z.B. Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe) an- und auszuziehen. Dabei geht es nicht um die Kleidungsauswahl und körpernahe Hilfsmittel z.B. Kompressionsstrümpfe.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn Kleidungsstücke nur passend angereicht oder gehalten werden müssen, Hilfe bei Verschlüssen oder Schnürsenkeln erforderlich ist oder die Kontrolle des Sitzes der Kleidung notwendig ist. Auch Aufforderungen zur Vervollständigung gehören dazu.

Als überwiegend unselbstständig gilt, wenn nur geringe Anteile der Aktivitäten selbstständig durchgeführt werden können, z.B. kann die Hose erst zur Taille gezogen werden, nachdem sie von einer anderen Person über die Füße gezogen wurde.

Weitere Informationen

4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Nahrung in mundgerechte Stücke zu zerteilen, Flaschenverschlüsse zu öffnen und Getränke einzugießen auch unter Mitbenutzung von Hilfsmitteln wie Antirutschbrettern und Spezialbesteck.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn nur punktuelle Hilfe, z.B. beim Öffnen der Flasche beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln, benötigt wird.

Als überwiegend unselbstständig gilt, wenn die Aktivitäten nur zu einem geringen Teil selbstständig durchgeführt werden können, z.B. regelmäßiges Verschütten von Wasser beim Eingießen oder das Schneiden von Brot ist möglich, aber nicht in mundgerechte Stücke.

Weitere Informationen

4.4.8 Essen

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, bereitgestellte, mundgerecht zubereitete Speisen zu essen (sei es mit den Fingern oder Hilfsbesteck) und das Bewusstsein zu haben, warum eine ausreichende bzw. empfohlene Nahrungsaufnahme wichtig ist, auch ohne bestehendes Hungergefühl.

Wer nur punktuelle Hilfe, wie das Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder das Besteck in die Hand geben oder nur Aufforderungen zum Beginnen des Essens bzw. Weiteressen benötigt, gilt als überwiegend selbstständig.

Wer ständig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung größtenteils angereicht werden muss, gilt als überwiegend unselbstständig. Dazu gehört auch die notwendige Anwesenheit einer weiteren Person, um ein mögliches Verschlucken zu verhindern (Aspirationsgefahr).

Weitere Informationen

4.4.9 Trinken

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, bereitstehende Getränke aufzunehmen, gegebenenfalls mit Gegenständen wie Strohhalm oder Spezialbecher mit Trinkaufsatz, sowie das Bewusstsein, warum eine ausreichende bzw. empfohlene Flüssigkeitsmenge notwendig ist, auch ohne bestehendes Durstgefühl.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn man selbstständig trinkt, sofern ein Glas oder eine Tasse im Aktionsradius positioniert wird oder ans Trinken erinnert wird.

Als überwiegend unselbstständig gilt, wenn selbstständiges Trinken zwar erfolgt, aber nur wenn das Glas in die Hand gegeben wird oder zu fast jedem Schluck motiviert werden muss. Auch die notwendige Anwesenheit von einer weiteren Person, um ein mögliches Verschlucken zu verhindern (Aspirationsgefahr) zählt dazu.

Weitere Informationen

4.4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, zur Toilette zu gehen, sich hinzusetzen und aufzustehen, Sitzen während der Blasen- oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn man die Aktivität selbstständig durchführen kann, aber bei einigen Handlungsschritten Hilfe braucht, wie Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls/Urinflasche, Begleitung zur Toilette, Aufforderung oder Orientierungshinweise zum Toilettengang, Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen, Unterstützung beim Hinsetzen oder Aufstehen, Hilfe beim Richten der Kleidung.

Als überwiegend unselbstständig gilt, wenn nur einzelne Handlungsschritte selbst ausgeführt werden können, wie z.B. nur Richten der Bekleidung.

Weitere Informationen

4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Hinweis: Bei ständiger (kein unwillkürlicher Harnabgang) und überwiegender (max. einmal täglich unwillkürlicher Harnabgang oder Tröpfcheninkontinenz) Kontinenz wählen Sie bitte „selbstständig“ aus.

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht zu verwenden, nach Bedarf zu wechseln und zu entsorgen. Dazu gehört auch das Entleeren eines Urinbeutels bei Dauerkatheter, Urostoma oder die Anwendung eines Urinalkondoms.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn die Bereitlegung und Entsorgung der Inkontinenzsysteme erfolgt, die Handlung aber selbstständig ausgeführt wird oder nur eine Erinnerung an den Wechsel, reicht.

Kann sich nur am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligt werden, z.B. nur Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen nur entfernen, gilt überwiegend unselbstständig.

Weitere Informationen

4.4.12 Bewältigen der folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Hinweis: Bei ständiger (kein unwillkürlicher Stuhlabgang) und überwiegender (gelegentlich unwillkürlicher Stuhlabgang oder geringe Stuhlmengen - Schmierstuhl) Kontinenz wählen Sie bitte „selbstständig“ aus.

Zu beurteilen ist die Fähigkeit, Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht zu verwenden, nach Bedarf zu wechseln und zu entsorgen. Dazu gehört Inkontinenzsysteme, z.B. große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants, sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen. Dazu gehört auch die Anwendung eines Analtampons oder das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma.

Als überwiegend selbstständig gilt, wenn die Bereitlegung und Entsorgung der Inkontinenzsysteme erfolgt, die Handlung aber selbstständig ausgeführt wird oder nur eine Erinnerung an den Wechsel, reicht.

Kann sich hingegen nur am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligt werden, z.B. Mithilfe beim Wechsel des Stomabeutels, gilt überwiegend unselbstständig.

Weitere Informationen
Kriterien

4.4.13 Ernährung parental oder über Sonden

Hinweis: Wenn keine parenterale oder Sonden-Ernährung notwendig ist, ist selbstständig anzukreuzen.

Zu beurteilen ist die Häufigkeit der Ernährung (Nahrung oder Flüssigkeit) über einen parenteralen Zugang (z.B. einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm – PEG/PEJ.

Weitere Informationen

5. Bewältigung / selbstständiger Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen / Belastungen

Beurteilt werden nur die Maßnahmen, die für eine Erkrankung ärztlich angeordnet wurden und länger als 6 Monate bestehen werden. Es geht dabei um die Anzahl der notwendigen Unterstützung durch Pflegefachkräfte oder andere Pflegepersonen.

  • Zu jedem Kriterium ist nur ein Eintrag in ganzen Zahlen möglich
  • Gegebenenfalls müssen Tage oder Wochen umgerechnet werden
  • Erfolgt eine Medikation z.B. jeden zweiten Tag, so kann man diese Frequenz nur mit 15 x pro Monat darstellen
  • Werden zweimal täglich Insulin-Injektionen gegeben und zweimal wöchentlich zusätzlich andere Injektionen, ist auf die Woche umzurechnen. Es erfolgt der Eintrag 16 x pro Woche.
  • Zur Umrechnung von Woche auf Monat werden wöchentliche Maßnahmen mit vier multipliziert.

Wie oft wird bei folgenden Maßnahmen Hilfe benötigt?

Kriterien

4.5.1 Medikation

Zu benennen ist die Häufigkeit von oraler Medikation, der Verabreichung von Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflastern. Das Ausmaß der Hilfestellung kann von einmal wöchentlichem Stellen der Medikamente im Wochendispenser bis zu mehrfach täglicher Einzelgabe differieren. Werden Medikamente verabreicht, ist das Stellen bzw. vorbereiten nicht gesondert zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

4.5.2 Injektionen

Zu benennen ist die Häufigkeit von Injektionen (subkutan und intramuskulär) und Infusionen. Dazu gehören z.B. Insulin-Injektionen oder auch die Versorgung mit Medikamentenpumpen über einen subkutanen Zugang.

Weitere Informationen

4.5.3 Versorgung intravenöser Zugängen (z.B. Port)

Zu benennen ist die Häufigkeit der intravenösen Versorgung. Hierunter fällt hauptsächlich die Port-Versorgung. In Bezug auf den Umgang mit intravenösen Zugängen ist auch die Kontrolle zur Vermeidung von Komplikationen wie Verstopfung des Katheters zu berücksichtigen. Analog ist auch die Versorgung intrathekaler Zugänge hier zu erfassen. Das Anhängen von Nährlösungen zur parenteralen Ernährung ist nicht hier, sondern unter Modul 4 (Ernährung parenteral oder über Sonde) zu erfassen.

Weitere Informationen

4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe

Das Absaugen kann z.B. bei beatmeten oder tracheotomierten Patienten in sehr unterschiedlicher und wechselnder Häufigkeit notwendig sein. Ebenso ist hier das An- und Ablegen von Sauerstoffbrillen oder analog auch von Atemmasken zur nächtlichen Druckbeatmung zu erfassen sowie das Bereitstellen eines Inhalationsgerätes (inkl. deren Reinigung). Jede Maßnahme ist auch einzeln zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

4.5.5 Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen

Hier sind alle externen Anwendungen mit ärztlich angeordneten Salben, Cremes, Emulsionen usw. abzubilden, außerdem Kälte- und Wärmeanwendungen, die z.B. bei rheumatischen Erkrankungen angeordnet werden. Jede Maßnahme zählt einzeln.

Weitere Informationen

4.5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen

Die Aktivität umfasst Messungen wie z.B. Blutdruck, Puls, Blutzucker, Temperatur, Körpergewicht, Flüssigkeitshaushalt, soweit diese auf ärztliche Anordnung erfolgen. Dabei geht es nicht nur darum, die Messung durchzuführen, sondern auch notwendige Schlüsse zu ziehen, etwa zur Festlegung der erforderlichen Insulindosis oder zur Notwendigkeit anderer Maßnahmen, wie das Umstellen der Ernährung oder auch das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes.

Weitere Informationen

4.5.7 Körpernahe Hilfsmittel

Hierunter wird z.B. das An- und Ablegen von Prothesen, kieferorthopädischen Apparaturen; Orthesen, Brille, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfen verstanden. Inklusive deren Reinigung.

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4.5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung

Die Aktivität beinhaltet die Versorgung chronischer Wunden, wie z.B. Ulcus cruris oder Dekubitus.

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4.5.9 Versorgung mit Stoma

Gemeint ist hier die Pflege künstlicher Körperöffnungen wie Tracheostoma, PEG, suprapubischer Blasenkatheter, Urostoma, Colo- oder Ileostoma. Hierbei ist auch das Reinigen des Katheters, die Desinfektion der Einstichstelle der PEG und falls notwendig auch der Verbandswechsel zu bewerten. Die Pflege eines Urostoma, Colo-oder Ileostoma ist in der Regel mit dem Wechsel der Basisplatte oder dem Wechsel eines einteiligen Systems verbunden.

Weitere Informationen

4.5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

Regelmäßige Einmalkatheterisierungen kommen insbesondere bei neurogenen Blasenentleerungsstörungen vor. Mit Abführmethoden sind Anwendungen von Klistier, Einlauf, digitale Ausräumung gemeint.

Weitere Informationen

4.5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

In Betracht kommen z.B. krankengymnastische Übungen, Atemübungen oder logopädische Übungen. Des Weiteren sind Maßnahmen zur Sekretelimination (ausgenommen Absaugen) zu nennen oder die Durchführung spezifischer Therapien nach Bobath oder Vojta oder die Durchführung ambulanter Peritonealdialyse (CAPD).

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4.5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

Gemeint sind spezielle Therapiemaßnahmen wie Hämodialyse oder Beatmung, die im häuslichen Umfeld durchgeführt werden können, wenn ständige Überwachung während der Maßnahme durch geschulte Pflegepersonen gewährleistet wird. Die spezielle Krankenbeobachtung, wie sie z.B. bei einer maschinellen Beatmung erforderlich ist, wird als „einmal täglich“ gewertet.

Weitere Informationen

4.5.13 Arztbesuche

Hierunter fallen regelmäßige Besuche beim niedergelassenen Hausarzt bzw. Facharzt zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken. Wenn eine Unterstützung auf dem Weg zu oder bei Arztbesuchen erforderlich ist, ist diese in durchschnittlicher Häufigkeit zu erfassen.

Weitere Informationen

4.5.14 Besuche anderer medizinisch therapeutischer Einrichtungen

Zu berücksichtigen ist auch das Aufsuchen anderer Therapeuten wie z.B. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychotherapeuten, von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung. Sollte der Gesamtzeitaufwand bei der Nutzung dieser Einrichtungen einschließlich der Fahrtzeiten für die Pflegeperson mehr als drei Stunden umfassen, so ist dies unter Punkt Modul 5 (zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen) zu berücksichtigen.

Weitere Informationen

4.5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen

Bei manchen Erkrankungen kann es notwendig sein, spezialisierte Einrichtungen aufzusuchen, wodurch erhebliche Fahrtzeiten anfallen können. In Betracht kommt z.B. eine onkologische Behandlung oder Dialyse. Der dafür erforderliche Zeitaufwand für die Pflegeperson muss pro Termin mehr als drei Stunden betragen.

Weitere Informationen
Kriterien

4.5.16 Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Hierunter fallen ärztlich angeordnete Diäten oder Ess- und Trinkvorschriften, wie z.B. angeordnete Art und Menge und Art und Zeitpunkt der Aufnahme. Dies kann der Fall sein bei Stoffwechselstörungen, Allergie, Essstörungen.

Ein anderer Aspekt sind die ärztlich Verordneten Verhaltensvorschriften, die der Erhaltung der Vitalfunktion dienen, wie z.B. eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie.

Liegen keine Vorschriften vor, ist das Feld „Selbstständig“ anzukreuzen.

Weitere Informationen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Zu bewerten ist, ob die betroffene Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.

Wie ist die Selbstständigkeit bei den folgenden Maßnahmen einzuschätzen?

Kriterien

6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

Damit ist gemeint, dass der Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben eingeteilt und bewusst gestaltet sowie ggf. an äußere Veränderungen anpasst werden kann. Dies erfordert planerische Fähigkeiten zur Umsetzung von Alltagsroutinen. Zu beurteilen ist, ob die Person von sich aus festlegen kann, ob und welche Aktivitäten sie im Laufe des Tages durchführen möchte, z.B. wann sie baden, essen oder z.B.tt gehen oder wann sie fernsehen oder spazieren gehen möchte. Solche Festlegungen setzen voraus, dass die zeitliche Orientierung zumindest teilweise erhalten ist.
Als überwiegend selbstständig gilt man, wenn Routineabläufe noch weitgehen selbstständig gestaltet werden können, bei ungewohnten Veränderungen aber Hilfe notwendig ist. Auch wenn Erinnerungshilfen benötigt werden oder die Unterstützung von weiteren Personen, wenn z.B. aufgrund von Kommunikationsstörungen die Abstimmung mit anderen Schwierigkeiten bereitet.
Als überwiegend unselbstständig gilt, wenn auch für Routineabläufe Hilfe benötigt wird, die eigenen Planungen häufig vergessen werden und daher regelmäßige Erinnerungen oder Aufforderungen erfolgen müssen, aber Zustimmung oder Ablehnung signalisiert werden kann. Dazu zählen auch Personen, die zwar selber planen und entscheiden können, aber für jegliche Umsetzung Hilfe benötigen.

Weitere Informationen

6.2 Ruhen und Schlafen

Damit ist gemeint, dass nach individuellen Gewohnheiten ein Tag-Nacht-Rhythmus eingehalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen gesorgt werden kann. Dazu gehört die Fähigkeit, die Notwendigkeit von Ruhephasen zu erkennen, sich auszuruhen und mit Phasen der Schlaflosigkeit umzugehen, aber auch die körperliche Fähigkeit, ins Bett zu kommen und die Ruhephasen insbesondere nachts einhalten zu können.
Als überwiegend selbstständig gilt man, wenn die Nachtruhe meist ungestört ist und nur gelegentlich nachts Hilfebedarf besteht, man aber personelle Hilfe benötigt, z.B. Transferhilfen oder zeitliche Orientierungshilfen beim Wecken, Aufforderungen schlafen zu gehen, abdunkeln des Schlafraums.
Als überwiegend unselbstständig gilt, wer regelmäßig Einschlafprobleme oder nächtliche Unruhe hat, die nicht allein zu bewältigen sind, und regelmäßige Einschlafrituale und beruhigende Ansprachen erforderlich machen. Auch hochgradige motorische Beeinträchtigungen, die personelle Unterstützung bei Lagewechseln oder Toilettengängen in der Nacht verlangen, gehören dazu.

Weitere Informationen

6.3 Sich beschäftigen

Damit ist gemeint, dass die verfügbare Zeit genutzt werden kann, um Aktivitäten durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen. „Verfügbare Zeit“ ist in diesem Zusammenhang definiert als Zeit, die nicht durch Notwendigkeiten wie Ruhen, Schlafen, Essen, Mahlzeitenzubereitung, Körperpflege, Arbeit etc. gebunden ist („freie“ Zeit). Bei der Beurteilung geht es vorrangig um die Fähigkeit, nach individuellen kognitiven, manuellen, visuellen oder auditiven Fähigkeiten und Bedürfnissen geeignete Aktivitäten der Freizeitbeschäftigung auszuwählen und auch praktisch durchzuführen, z.B. Handarbeiten, Basteln, Bücher oder Zeitschriften lesen, Sendungen im Radio oder Fernsehen verfolgen, Computer nutzen.
Als überwiegend selbstständig gilt man, wenn nur in geringem Maße Hilfe erforderlich ist, z.B. das Zurechtlegen von Gegenständen, die Erinnerung an gewohnte Tätigkeiten oder Vorschlagsunterbreitung.
Kann man sich hingegen nur mit kontinuierlicher Anleitung, Begleitung oder motorischer Unterstützung an den Beschäftigungen beteiligen, gilt dies als überwiegend unselbstständig.

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6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen

Damit ist gemeint, dass längere Zeitabschnitte überschaut und über den Tag hinausgeplant werden können. Dies kann beispielsweise anhand der Frage beurteilt werden, ob Vorstellungen oder Wünsche zu anstehenden Festlichkeiten wie Geburtstag oder Jahresfeste bestehen, ob die Zeitabläufe eingeschätzt werden können, z.B. vorgegebene Strukturen wie regelmäßige Termine nachvollzogen werden können, oder ob die körperlichen Fähigkeiten vorhanden sind, um eigene Zukunftsplanungen mit anderen Menschen kommunizieren zu können. Es ist auch zu berücksichtigen, wenn stark ausgeprägte psychische Problemlagen (z.B. Ängste) es verhindern, sich mit Fragen des zukünftigen Handelns auseinanderzusetzen.
Als überwiegend selbstständig gilt, wenn man sich etwas vornimmt, aber erinnert werden muss, dies durchzuführen oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen Kommunikationsunterstützung benötigt, um sich mit anderen Menschen verabreden zu können.
Überwiegend unselbstständig ist, wer von sich aus nicht mehr plant, aber mit Unterstützung anderer entscheidet. Zur Umsetzung muss an die eigenen Entscheidungen erinnert werden und körperlich oder emotional unterstützt werden.

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6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

Damit ist gemeint, dass der Umgang im direkte Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern, die Kontaktaufnahme, das Ansprechen von Personen und das Reagieren auf Ansprache. Als überwiegend selbstständig gilt, wenn der Umgang mit bekannten Personen selbstständig erfolgt, bei der Kontaktaufnahme mit Fremden, z.B. neuen Heimbewohnern, Unterstützung erforderlich ist oder punktuell Hilfe bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- oder Hörproblemen notwendig ist.
Überwiegend unselbstständig ist, wer von sich aus kaum Initiative ergreift, nach Ansprache aber verbal oder deutlich erkennbar durch Blickkontakt, Mimik oder Gestik reagiert oder generell Hilfe bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- oder Hörproblemen benötigt.

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6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Damit ist gemeint, dass bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beendet oder zeitweise abgelehnt werden kann. Dazu gehört auch die Fähigkeit, mit technischen Kommunikationsmitteln wie Telefon umgehen zu können, z.B. Besuche verabreden oder Telefon- oder Brief- oder Mail-Kontakte.
Als überwiegend selbstständig gilt, wenn man planen kann, aber Hilfe beim Umsetzen benötigt, z.B. durch Erinnerungszettel oder Telefonnummern mit Bild und Namen. Hilfe kann auch durch Erinnern, das Wählen der Telefonnummer oder das Übernehmen von Terminabsprachen gegeben werden.
Überwiegend unselbstständig ist, wer von sich aus kaum Kontakt sucht, aber mitwirkt, wenn Pflegepersonen Initiative ergreifen. Auch die notwendige personelle Unterstützung oder Hilfen bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- oder Hörproblemen gehören dazu.

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Ergebnis: Ihr Pflegegrad ist 0

Sie hätten aufgrund Ihrer Antworten keinen Anspruch auf einen Pflegegrad.

(Haftungsausschluss)

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Das steht Ihnen zu

Hier finden Sie alle Leistungen, die Ihnen in dem jeweiligen Pflegegrad zustehen.

Leistungen
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Häusliche Pflege
-
Anspruch nur über Pflegeentlastungsbetrag
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
Häusliche Pflege
-
-
316 €
545 €
728 €
901 €
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
-
-
474 €
817,50 €
1.092 €
1.351,50 €
Verhinderungspflege durch erwerbsmäßige Pflegevertretung
-
-
1.612 €
1.612 €
1.612 €
1.612 €
Kurzzeitpflege
-
Anspruch nur über Pflegeentlastungsbetrag
1.612 €
1.612 €
1.612 €
1.612 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
-
Anspruch nur über Pflegeentlastungsbetrag
689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
Entlastungsbetrag
-
125 €
125 €
125 €
125 €
125 €
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
-
214 €
214 €
214 €
214 €
214 €
Anschubfinanzierung
-
2.500 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
Vollstationäre Pflege
-
125 €
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €
Pflege in vollstationären Einrichtungen
-
-
266 €
266 €
266 €
266 €
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
-
40 €
40 €
40 €
40 €
40 €
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
-
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €
4.000 €

Modulübersicht mit Ihren gewichteten Punkten

Aus den gewichteten Punkten aller Module werden durch Addition die Gesamtpunkte gebildet. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte werden Sie in den entsprechenden Pflegegrad eingeordnet. Siehe hierzu auch die untenstehenden Punkteübersicht der Pflegegrade.
Erfahren Sie, wie Sie zu diesem Pflegegrad kommen und wie er sich genau zusammensetzt.

Modul
Gewichtete Punkte

Modul 1:

Mobilität

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten

Modul 2*:

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten

Modul 3*:

Verhaltensweise und psychische Problemlagen

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten

Modul 4:

Selbstversorgung

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten

Modul 5:

Bewältigung / selbstständiger Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen / Belastungen

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten

Modul 6:

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

0 Punkte
von 0 Gesamtpunkten
Gesamtpunktzahl NBA
0 Punkte
 
Pflegegrad 0
Ergebnisse einsehen und prüfen

* Modul 2 und Modul 3 gehen nie gemeinsam in die Gesamtpunktzahl ein - es wird nur das Modul mit der höheren Punktzahl berücksichtigt.

Übersicht der Pflegegrade und gewichteten Gesamtpunkten

Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte (siehe Gesamtpunktzahl) werden Sie in den entsprechenden Pflegegrad eingeordnet. Dies erfolgt nach §15 Abs. 2 Satz 4 SGB XI 2017.
Hinweis: Erfahren Sie, wie viele Punkte Ihnen bis zum nächsten Pflegegrad fehlen. Ggf. lohnt sich für Sie eine intensivere Auseinandersetzung mit den einzelnen Antworten.

Pflegegrad 1:
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2:
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3:
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4:
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5:
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Ergebnis: Ihr Pflegegrad ist 3

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Modul 1: Mobilität

  • Positionswechsel im Bett: überwiegend unselbstständig
  • Halten einer stabilen Sitzposition: überwiegend unselbstständig
  • Umsetzen: selbstständig
  • Treppensteigen: selbstständig
bearbeiten

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Positionswechsel im Bett: überwiegend unselbstständig
  • Halten einer stabilen Sitzposition: überwiegend unselbstständig
  • Umsetzen: selbstständig
  • Treppensteigen: selbstständig
bearbeiten

Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen

  • Positionswechsel im Bett: überwiegend unselbstständig
  • Halten einer stabilen Sitzposition: überwiegend unselbstständig
  • Umsetzen: selbstständig
  • Treppensteigen: selbstständig
bearbeiten

Modul 4: Selbstversorgung

  • Positionswechsel im Bett: überwiegend unselbstständig
  • Halten einer stabilen Sitzposition: überwiegend unselbstständig
  • Umsetzen: selbstständig
  • Treppensteigen: selbstständig
bearbeiten

Modul 5: Bewältigung / selbstständiger Umgang mit krankheits-/ therapiebedingten Anforderungen / Belastungen

  • Medikation: nie / selbstständig
  • Injektionen: 3 pro Monat
  • Versorgung intravenöser Zugängen (z.B. Port): 2 pro Tag
  • Absaugen und Sauerstoffgabe Fortbewegen im Wohnbereich: nie / selbstständig
  • Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen: 1 pro Tag
bearbeiten

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

  • Positionswechsel im Bett: überwiegend unselbstständig
  • Halten einer stabilen Sitzposition: überwiegend unselbstständig
  • Umsetzen: selbstständig
  • Treppensteigen: selbstständig
bearbeiten
Kriterien
selbstständig
überwiegend
selbstständig
überwiegend
unselbstständig
unselbstständig
Kriterien
vorhanden / unbeeinträchtigt
größtenteils vorhanden
in geringem Maß vorhanden
nicht vorhanden
Kriterien
nie oder selten
selten
häufig
täglich
Kriterien
entfällt / selbstständig
entfällt / selbstständig
überwiegend unselbstständig
unselbstständig
Kriterien
entfällt / selbstständig
pro Tag
pro Woche
pro Woche
Kriterien
selbstständig
überwiegend
selbstständig
überwiegend
unselbstständig
unselbstständig