Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
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Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und / oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.
Der Vorsteuerabzug ist für Sie also bares Geld wert. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihre Eingangsrechnungen den Vorschriften entsprechen. Sonst kann es Jahre später bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben. Dann müssen Sie unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen und zusätzlich noch verzinsen. Das wird meist teuer. Im Beitrag Vorsteuerabzug erfahren Sie zum Beispiel
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welche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein müssen,
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wann ein Vorsteuerabzugsverbot gilt,
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was eine Kleinbetragsrechnung ist,
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wie Sie die Vorsteuer beim Finanzamt richtig anmelden.
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