Zuwendung
Geschenke (auch Zuwendungen genannt) an den Arbeitnehmer im Wert von bis zu 60,– € pro Monat unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendungen versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), können seit 2004 nur noch bis zu 35,– € bezogen werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze sind der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werde, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.