Wohnungsgeberbestätigung
Vermieter müssen ihren Mietern den Einzug und Auszug schriftlich bestätigen. Beim Einzug ist die Bestätigung immer erforderlich, beim Auszug nur dann, wenn der Mieter ins Ausland zieht, seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und sich in Deutschland komplett abmeldet.
Durch eine Änderung von § 9 des Bundesmeldegesetzes wurde die im Jahr 2002 abgeschaffte Vermieterbescheinigung (auch Vermieterbestätigung genannt oder offiziell: Wohnungsgeberbestätigung) 2015 wieder eingeführt.
Danach muss der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Hausverwaltung) künftig wieder die An- oder Abmeldung seiner neuen bzw. alten Mieter (meldepflichtige Personen bzw. Wohnungsnehmer) dem zuständigen Einwohnermeldeamt gegenüber bestätigen.
Folgende Daten müssen in der Bestätigung enthalten sein:
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Name und Anschrift des Vermieters,
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Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum bzw. Datum des Auszugs,
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Anschrift der Wohnung,
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Namen der meldepflichtigen Person(en).
Als Vermieter oder Verwalter sollten Sie die Vermieterbescheinigung (Vermieterbestätigung, Wohnungsgeberbestätigung) nach Ein- oder Auszug Ihrer Mieter möglichst umgehend ausfüllen. Wenn Sie die Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen ausstellen, droht Ihnen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 €.
Ein kostenloses Muster für eine Vermieterbescheinigung finden Sie hier.
Ein noch höheres Bußgeld bis zu 50000 € kann verhängt werden, wenn Vermietern nachgewiesen wird, dass sie eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt haben, der angegebene Mieter also gar nicht eingezogen ist. Denn das zu verhindern, ist der eigentliche Zweck des neuen Meldegesetzes: Dem Missbrauch von Adressen soll entgegengewirkt werden.
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.