Vermietung / gegenseitig
Bei einer Überkreuzvermietung kommt es zur gegenseitigen Vermietung einer Immobilie.
Beispiel:
Die Person A ist Eigentümer einer Immobilie. Diese bewohnt sie nicht selbst, sondern vermietet sie an die Person B. Die Person B ist ebenfalls Eigentümer einer Immobilie. Sie vermietet ihre Immobilie an die Person A.
Aufwendungen, die mit einer Immobilie im Zusammenhang stehen, werden nur anerkannt, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften (Vermietung) genutzt wird. Demgegenüber führt eine Eigennutzung der Immobilie nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten. Mit einer Überkreuzvermietung entstehen nun abzugsfähige Werbungskosten. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden. Hierzu kann es kommen, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung sprechen.
Eine Überkreuzvermietung wird anerkannt, wenn die beiden Wohnobjekt in großer räumlicher Entfernung zueinander liegen, die Objekte eine unterschiedliche Größe besitzen und die bewohnte Immobilie eher den Bedürfnissen des Nutzers entspricht (z.B. kürzerer Weg zur Arbeit) als die eigene Immobilie.
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.