Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Außergewöhnliche Belastungen
Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.B. Sozialleistungen) mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Auf Antrag können die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 11.604,– € (2023: 10.908,– €) jährlich abgesetzt werden. Der Betrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt.
Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Unterhalt gezahlt worden war.
Zahlt der Steuerpflichtige an mehrere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt, ist ihm für jede unterhaltene Person der Unterhaltshöchstbetrag zu gewähren. Erhält der Unterhaltene von mehreren Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres prozentualen Anteils an dem insgesamt gezahlten Unterhalt aufzuteilen.
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen wird gesetzlich eingeschränkt. Nachfolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
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weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person darf einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf das Kindergeld für die unterhaltene Person haben.
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die unterhaltene Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein Vermögen von mehr als 15.500,– € führt zur Versagung der Abzugs (R 33a.1 Abs. 2 EStR).
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die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person dürfen im Kalenderjahr einen Betrag von 624,– € nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag (er verringert sich um den die 624,–-Euro-Grenze übersteigenden Betrag).
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steuerlich anerkannt werden die Unterhaltsleistungen zudem nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Betrag von 13.805,– € als Sonderausgaben im Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich um die für oder an den Unterhaltsberechtigten gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 07.06.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006 :001
§ 10 EStG
§ 33a EStG
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