Umsatzsteuer / Grundstückslieferungen
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes 2004 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze ausgedehnt, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Besteht eine Umsatzsteuerpflicht, muss nun der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen (= umgekehrte Steuerschuldnerschaft). Eine Zahlung an den Leistungserbringer darf nicht mehr erfolgen.
Bereits seit dem 01.01.2002 gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit Wirkung vom 01.04.2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, erweitert. Hierzu gehören insbesondere Umsätze von bebauten und unbebauten Grundstücken, wenn der Liefernde zur Umsatzsteuer optiert hat. Die Option zur Umsatzsteuer ist dabei zwingend im notariellen Vertrag zu beurkunden oder in einer notariell zu beurkundenden Vertragsergänzung oder -änderung zu erklären.
Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die zwischen dem 01.04.2004 und dem 30.06.2004 ausgeführt werden, kann eine Übergangsregelung zur Anwendungen kommen. Danach darf die Umsatzsteuer noch nach dem alten Verfahren berechnet und abgeführt werden.
Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ist der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, gelten die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu 500,– € geahndet werden kann.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 13b UStG
§ 9 Abs. 3 UStG
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