Soldaten
Folgende Bezüge sind für Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden steuerfrei:
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der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
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Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
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im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
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der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge.
Ebenfalls steuerfrei sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten im Sinne des Wehrsoldgesetzes und Bundesfreiwilligendienstleistende erhalten, die das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2013 begonnen haben. Für alle Freiwilligen, die ab dem 01.01.2013 Ihren Dienst angetreten haben, gilt die Steuerpflicht für alle Geld- und Sachzulagen. Lediglich der Grundwehrsold bleibt wie das Taschengeld der Bundesfreiwilligendienstleistenden weiterhin steuerfrei.
Steuerfrei bleiben auch die Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 4 EStG
§ 3 Nr. 5 EStG
§ 3 Nr. 6 EStG
H 3.4–3.6 EStH
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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