Sachspenden
Als Sachspenden gelten Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Spenders. Sachspenden sind mit dem Marktpreis (Gemeiner Wert) zu bewerten. Ab 01.01.2009 ist nur noch dann der gemeine Wert anzusetzen, wenn es durch die Spende nicht zur Besteuerung oder Gewinnrealisierung kommt. Ansonsten bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Steuerlich begünstigt sind Spenden – und damit auch Sachspenden – nur, wenn sie zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks dienen (nähere Informationen, siehe Lexikon: Spenden). Hierfür muss der Spender dem Finanzamt eine Spendenbestätigung des Spendenempfängers vorlegen. Neben der genauen Bezeichnung des gespendeten Gegenstandes muss die Spendenbestätigung den Wert des Gegenstandes nennen.
Auch gebrauchte Vermögensgegenstände können Sachspenden sein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b Abs. 3 EStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.