Pflegesachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Rechtsanspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Mit dem gesetzlichen Anspruch auf eine häusliche Pflegehilfe wird das gesetzgeberische Ziel verwirklicht, dass Pflegebedürftige im Haushalt gepflegt werden sollen und so möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Gegenstand der häuslichen Pflege sind

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,

  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen und

  • Hilfen bei der Haushaltsführung.

Ein eigener Haushalt des Versicherten ist nicht Voraussetzung des Anspruchs. Kein Anspruch besteht allerdings, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.

Höchstwerte

Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden von der Pflegeversicherung übernommen. Dabei gelten allerdings Höchstwerte. Dieser Gesamtwert der von der Pflegekasse im Monat maximal zu erbringenden Sachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad.

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat (§ 36 Abs. 3 SGB XI)

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 689 Euro,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.298 Euro,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.612 Euro,

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 1.995 Euro.

Pflegeleistungen, die über diese Begrenzung der häuslichen Pflegehilfe hinausgehen, muss der Pflegebedürftige entweder selbst zahlen oder beantragen, dass diese vom örtlichen Sozialhilfeträger übernommen werden.

Leistungserbringung nur durch bestimmte ambulante Pflegedienste

Mit der Pflegesachleistung hat der Pflegebedürftige gegen die Pflegekasse unmittelbar einen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung. Er hat also keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme von Diensten Dritter entstehen.

Die Pflegesachleistung kann nur durch solche ambulante Pflegedienste erbracht werden, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).

Pflegehilfe teilen?

Häusliche Betreuung in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung kann von mehreren Pflegebedürftigen auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall spricht man von »Poolen« von Leistungsansprüchen. Das »Poolen« kommt insbesondere für Pflegebedürftige infrage, die in einer festen Wohngemeinschaft oder in sonstiger räumlicher Nähe leben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 36 SGB XI

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