Personenbeförderung
Bei der Personenbeförderung kommt es zu einer räumlichen Fortbewegung von Personen durch eine Beförderungsleistung.
Die Beförderungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn die Leistung im Inland erbracht wird. Es sind jedoch Sonderregelungen (inländische und ausländische Streckenanteile) zu beachten (vgl. §§ 3b UStG).
Werden kranke und verletzte Personen mit entsprechenden Fahrzeugen (z.B. Krankenwagen) befördert, ist die Beförderungsleistung steuerfrei.
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr unterliegt einer ermäßigten Besteuerung (Umsatzsteuer), wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt oder wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 3b UStG
§ 4 Nr. 17b UStG
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Rechnungen und Umsatzsteuer: Ausstellung, Pflichtangaben und Sonderformen
Wenn Sie als Selbstständiger eine Lieferung ausführen oder eine Dienstleistung erbringen, werden Sie in den meisten Fällen eine Rechnung ausstellen. Aber wann sind Sie als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet? Welche Dokumente gelten als Rechnung?