Massage

Massagekosten, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter übernimmt, sind steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Massage ist geeignet, gesundheitlichen Schäden vorzubeugen,

  • bei der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer ist mit körperlichen Beschwerden zu rechnen, die letztendlich zu Fehlzeiten führen.

Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung werden bis zu einem Betrag von 600,– € von der Steuer frei gestellt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 30.05.2001 - VI R 177/99

§ 3 Nr. 34 EStG

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