Leasing-Sonderzahlung
Wird ein Firmenwagen geleast, muss zusätzlich zu den laufenden Leasingraten meist eine hohe Einmalzahlung (Sonderzahlung) erbracht werden. Diesen Betrag können Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, sofort als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ein beruflich genutztes Fahrzeug leasen, können die hohe Einmalzahlung als Werbungskosten geltend machen.
Jedoch ist zu beachten, dass der berufliche und der private Nutzungsanteil des Fahrzeuges zu ermitteln ist und nur der Betrag der Einmalzahlung, der auf den beruflichen Nutzungsanteil entfällt, als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zum Ansatz kommen darf.
Wird das Fahrzeug im Jahr der Anschaffung nur für betriebliche Zwecke genutzt, kann die gesamte Einmalzahlung (Sonderzahlung) als Betriebsausgabe/Werbungskosten geltend gemacht werden. Daher empfiehlt es sich, dass Fahrzeug am Ende des Jahres anzuschaffen. Zudem muss zum Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung ein Fahrtenbuch geführt werden.
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über die 1 %-Methode ermitteln
Wenn ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt und kein Fahrtenbuch führt, muss er die private Nutzung pauschal nach der 1 %-Methode versteuern. Der monatliche Privatanteil beträgt dabei 1 % des Listenpreises. Unser Beitrag macht Sie mit diesem Verfahren vertraut, zeigt Ihnen, wo Sie aufpassen müssen und weist Sie auf günstige Alternativen hin. Wir sagen Ihnen, warum sich manchmal der Betriebsausgabenabzug erhöhen lässt, indem die betriebliche Nutzung reduziert wird.