Innenumsatz

Zwischen einzelnen Teilen eines Unternehmens für Lieferungen und Leistungen vereinnahmte Beträge gelten als Innenumsätze. Einzelne Unternehmensteile die in der Summe ein einheitliches Unternehmen bilden, sind zum Beispiel Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Organgesellschaften. Mit Organgesellschaften die sich im Ausland befinden, entstehen keine Innenumsätze.

Entstehen Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen im Inland, unterliegt der Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer. Innenumsätze im Inland sind daher auch vom Vorsteuerabzug ausgenommen. Ein Leistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmensteilen und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zu einer innergemeinschaftlichen Verbringung, wenn ein Unternehmer ein Gegenstand seiner Unternehmens von einem EG-Mitgliedsland in das andere EG-Mitgliedsland versendet oder befördert und wenn der Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verweilt.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt bei einer Verbringung eines Unternehmensgegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland vor, wenn der Gegenstand nicht nur vorübergehend verwendet wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer. Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt das Verbringen von Unternehmensgegenständen aus dem Inland in das Gemeinschaftsgebiet.

Eine Verbringung von Waren zwischen Unternehmensteilen aus dem Ausland in das Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Verbringungen aus dem Inland in ein Drittland sind in der Bundesrepublik nicht steuerbar.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1a UStG

§ 2 UStG

§ 3 UStG

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