Herstellerleasing
Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer.
Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.
Beim Herstellerleasing erfolgt eine Vermietung von Gütern durch den Hersteller. Im Allgemeinen werden hierfür Leasingverträge abgeschlossen, die dem Operatingleasing oder Finanzierungsleasing entsprechen.
Die hierbei abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden.
Vom Leasing-Geber werden die Versicherungskosten aber auch die Reparatur- und Wartungskosten übernommen.
Wird der Vertrag gekündigt, kann vom Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgegeben werden.
Beim Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte Grundmietzeit überlassen. Während der Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden.
Der Leasing-Nehmer muss die objektbezogenen Risiken tragen. Hierzu gehören die Risiken von Zerstörung oder Diebstahl.
Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
Betriebs- oder Privatvermögen
Als Selbstständiger sollten Sie wissen, was die Begriffe Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen bedeuten. Denn die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts, beispielsweise Ihres Pkw, zu einer der Vermögensarten, hat steuerliche Folgen.