Haushaltfreibetrag
Ab 2004 wurde der Haushaltsfreibetrag gestrichen. Stattdessen wird Alleinerziehenden mit Kindern unter 18 Jahren ein »Entlastungsbetrag für Alleinerziehende« gewährt. Der Entlastungsbetrag wird nur gewährt, wenn der alleinstehende Steuerpflichtige mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet und beide diese Wohnung als Hauptwohnsitz (Meldung erforderlich!) nutzen. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil ist nicht möglich.
Als Alleinstehende gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer andere Person als dem Kind bilden. Daher haben Steuerpflichtige, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person zusammen leben, keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32 EStG
§ 24b EStG
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