Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Bei fremdfinanzierenden Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten gelten für ausländische und auch für inländische Anteilseigner. Die nachfolgenden Regelungen sollen sicher stellen, dass sich die Anteilseigner einer Besteuerung nicht entziehen können, indem sie keine Gewinnausschüttung, sondern ein Entgelt für die Kapitalüberlassung erhalten.

Rechtslage seit 01.01.2008:

Liegt der Saldo aus Zinsaufwendungen abzüglich der Zinserträge über einer Freigrenze von 3 Mio. Euro, dürfen maximal Zinsen in Höhe von 30 % des um die Abschreibung auf geringwertigen Wirtschaftsgüter und sonstigen Abschreibungen erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns vor Steuern (verrechenbares EBITDA) steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der nicht abziehbare Zinsaufwand geht jedoch nicht verloren, sondern in einen in zukünftigen Jahren ansetzbaren Zinsvortrag ein.

Rechtslage bis zum 31.12.2007:

Vergütungen (z.B. Zinsen) für die Überlassung von Fremdkapital, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn:

  • eine ergebnisabhängige Vergütung vereinbart ist,

  • eine gewinn- bzw. umsatzunabhängige Vergütung vereinbart ist und das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.

  • mit einer Holdinggesellschaft eine Vergütung vereinbart wurde die vom Gewinn und vom Umsatz unabhängig ist und das Fremdkapital das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt.

Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam beherrscht werden.

Ab 2004 ist eine Freigrenze von 250.000,– € eingeführt worden. Keine Qualifizierung in einer verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt daher, wenn die Vergütung für Fremdkapital in der Summe 250.000,– € nicht übersteigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8a KStG

§ 4h EStG

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