Gehaltsverzicht

Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Gehalt, so ist nur der um den Gehaltsverzicht geminderte Arbeitslohn steuerpflichtig. Dabei muss der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das Gehalt erlöschen.

Besteht jedoch eine bestimmte Verwendungsabsicht für den Arbeitslohn (z.B. Anlage in eine Versicherung), dann liegt kein Gehaltsverzicht, sondern vielmehr eine Einkommensverwendung vor. In diesem Fall ist das Gehalt weiterhin lohnsteuerpflichtig.

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