Fälligkeitssteuer
Zu den Fälligkeitssteuern gehören
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die Lohnsteuer,
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die Umsatzsteuer und
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die Kapitalertragsteuer.
Fälligkeitssteuern werden auch ohne Rücksicht auf die Steueranmeldung oder die Steuerfestsetzung fällig.
So wird die Lohnsteuer am zehnten Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums fällig (§ 41a EStG), die Umsatzsteuer zehn Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums. Und die innerhalb eines Monats einbehaltene Kapitalertragsteuer ist vom jeweiligen Gläubiger der Steuer (in den meisten Fällen das Kreditinstitut) jeweils am zehnten Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 44 EStG).
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).