Bilanzberichtigung
Eine Bilanzberichtigung kann vorgenommen werden, wenn ein Bilanzansatz (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschließlich Rückstellungen) dem Grund oder der Höhe nach falsch ist.
Ein Bilanzansatz ist falsch, wenn er gegen einkommensteuerrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften verstößt. Dies könnte zum Beispiel bei einem Verstoß gegen steuerrechtliche Bewertungsvorschriften gegeben sein.
Eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz des Wirtschaftsgutes oder eines Rechnungsabgrenzungspostens ist keine Bilanzberichtigung.
Die Bilanzberichtigung kann durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt nur vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden.
Eine Bilanzberichtigung ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Wenn eine Bilanzberichtigung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 2 EStG
R 4.4 Abs. 1 EStR
H 4.4 EStH
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