Besondere Verbrauchsteuern
Nach Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke (unter anderem Schaumweine, Bier, zum Teil Wein, Zwischenerzeugnisse) und Tabakwaren entsprechenden Verbrauchsteuern, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet hergestellt oder aus Drittstaaten in die Gemeinschaft eingeführt werden. Bis zur Entrichtung der Steuer muss die Ware in einem sogenannten Steuerlager verbleiben. Dies ist ein Ort, an dem nach nationalem Recht die Ware unter Aussetzung der Versteuerung verbleiben darf. Zur Sicherstellung der Besteuerung ist diese Ware in einem besonderen Überwachungsverfahren zu befördern.
Werden die Waren im gewerblichen Verkehr befördert, kommt es zur Aussetzung der Steuer. Der Versender muss beim Transport der Waren die Sicherheit für das Steuerausfallrisiko leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch vom Versender der Ware oder vom Eigentümer der Ware die Sicherheit geleistet werden. Wird die Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versendet, ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992
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