Ausbildungsbeihilfen
Ausbildungsbeihilfen, wie das BAföG, sind steuerfrei. Das gleiche gilt für Erziehungsbeihilfen und Studienzuschüsse, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.
Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gezahlt werden oder die gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen erhalten, unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies trifft zum Beispiel bei im Ausland ansässigen Gebern zu.
Erhalten jedoch ausländische Praktikanten sowie ausländische Studenten oder Schüler, die im Inland wohnen oder sich dort aufhalten und die eine deutsche Hochschule oder eine deutsche Lehranstalt besuchen, von im Ausland ansässigen Angehörigen Unterhalts-, Schul- oder Studiengeld, sind diese Bezüge nicht steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nur, wenn der Empfänger des Geldes nur aufgrund seiner Ausbildung im Inland wohnt und auf diese Bezüge angewiesen ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 11 EStG
H 3.11 LStH
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen