Allgemeiner Durchschnittssatz
Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, als Vorsteuer einen gewissen Prozentsatz des Umsatzes anzusetzen. Damit entfällt die Pflicht zum Nachweis der einzelnen Vorsteuerbeträge. Hauptanwendungsfall dieser Vorsteuerpauschalierung sind Unternehmer, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 24 UStG).
Diese sogenannte Vorsteuerpauschalierung gab es bis zum 31.12.2022 aber auch für 58 andere Berufsgruppen (§ 23 UStG). Darunter befanden sich typische Handwerks- und Handelsbetriebe, bestimmte Freiberufler, aber auch Dienstleistungsbetriebe wie Gaststätten und Reinigungsunternehmen. Für jede Berufsgruppe wurde in der UStDV ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes festgelegt, der ohne Nachweis als Vorsteuer abgezogen werden durfte.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Vorsteuerpauschalierung für bestimmte Berufsgruppen (§ 23 UStG) ab dem Jahr 2023 abgeschafft. Grund für die Streichung dieser Regelung ist, dass sie nur von ca. 11.000 Unternehmern in Deutschland genutzt wurde und nur eine geringe steuerliche Auswirkung hatte. Die Vorsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte bleibt hingegen bestehen.
Damit müssen Unternehmer, die die Vorsteuerpauschalierung in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben, spätestens ab dem Jahr 2023 ihre abzugsfähige Vorsteuer wieder einzeln aufzeichnen und durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachweisen.
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