Krankheitskosten: So werden sie in der Steuererklärung berücksichtigt
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Die von Ihnen getragenen Krankheitskosten mindern nur dann Ihre Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig sind und Sie das auch durch wasserdichte Nachweise belegen können.
Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, Ihre Gesundheit wiederherzustellen oder Ihnen hilft, besser mit Ihrer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter sind qualifiziert, zu beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem "Wellness-Bereich" zuzuordnen ist. Weil Sie im Zweifel die Kosten nicht abziehen dürfen, müssen Sie sich immer die notwendigen Nachweise besorgen – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme.
Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.
Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes
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der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder
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eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.
Sind die Kosten offensichtlich krankheitsbedingt wie zum Beispiel ein Medikament gegen Bluthochdruck oder die Behandlung eines gebrochenen Beines, dann reicht die Verordnung des Medikamentes durch den behandelnden Arzt oder Heilpraktiker aus. Dies gilt auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente.
Anders sieht die Sache zum Beispiel aus, wenn
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es um alternative Behandlungsmethoden geht, die wissenschaftlich (noch) nicht anerkannt sind,
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Sie Hilfsmittel benötigen, die auch von Gesunden genutzt werden (z. B. ein Massagegerät),
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Sie sich an einem Ort aufhalten müssen, an dem andere Wellness oder Urlaub machen, zum Beispiel in einem Sanatorium oder zur Klimatherapie am Toten Meer.
Hier reicht dem Finanzbeamten eine Verordnung des behandelnden Arztes nicht aus. Letztlich soll hier nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt die Maßnahme nicht nur deshalb verordnet, um das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zu gefährden. Deshalb will der Beamte ein Gutachten des Amtsarztes oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (kurz: MDK) sehen.
Wichtig für Sie: Das amtsärztliche Attest wird durch eine Gesetzesänderung jetzt in viel mehr Fällen verlangt. Hier müssen Sie unbedingt Bescheid wissen, denn ohne amtsärztliches Attest erkennt das Finanzamt die Kosten dann nicht an.
Wir sagen Ihnen,
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wann ein amtsärztliches Attest zwingend erforderlich ist,
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was im amtsärztlichen Attest stehen muss und
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ob in besonderen Fällen auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreicht.
Das Thema Krankheitskosten ist sehr vielschichtig und umfassend, die steuerliche Berücksichtigung hängt sehr vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem richtigen Nachweis geht es deshalb vor allem um die Frage: Welche Kosten sind abziehbar und welche nicht? In diesem Kapitel finden Sie neue Rechtsprechung zu zahlreichen Einzelfällen. Auch die entsprechenden Gesetzesänderungen haben wir berücksichtigt.
Allergien, Adipositas, Suchterkrankungen, Dialyse, Mobbing und anderen besonderen Erkrankungen haben wir jeweils ein eigenes Kapitel gewidmet –damit Sie im Fall der Fälle konkret und umfassend Bescheid wissen.
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