Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 50a SGB II – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
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1.
Ausbildungsvermittlung,
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2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
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3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).