Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
§ 37 SGB II – Antragserfordernis
(1) 1Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530).
(2) 1Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. 4Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).