Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
Abschnitt V 33.4 DA-KG – Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung
(1) 1Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. 2Der Berechtigte ist darüber zu informieren; dies soll mit der Anhörung nach Abs. 2 verbunden werden. 3Nicht vom Abzweigungsersuchen erfasstes Kindergeld ist an den Berechtigten auszuzahlen.
(2) Vor der Entscheidung über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. V 6.1 Abs. 3).
(3) Vorläufig einbehaltenes Kindergeld ist in Fällen mit widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen, in denen die Abzweigung abgelehnt wird, erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung auszuzahlen.