Abschnitt V 32.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
V. – Erhebung → V 32 – Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung
Abschnitt V 32.1 DA-KG – Mahnung
1Wird ein Rückforderungsanspruch nicht bis zum Fälligkeitstag erfüllt, ist der Schuldner unverzüglich mit einer Zahlungsfrist von nicht mehr als einem Monat schriftlich zu mahnen. 2In der Mahnung sind neben der Kindergeldforderung die bereits entstandenen Säumniszuschläge auszuweisen. 3Außerdem soll auf die Folgen der Nichtzahlung (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Säumniszuschläge, Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren) hingewiesen werden.