Abschnitt V 3.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Zuständigkeit → V 3 – Zuständigkeitswechsel

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 3.2 DA-KG – Wechsel der sachlichen Zuständigkeit

(1) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit nach V 3.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann die ursprünglich zuständige (abgebende) Familienkasse die von ihr erlassene Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben (vgl. V 14) und die neu zuständige (aufnehmende) Familienkasse das Kindergeld neu festsetzen. 2Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch von einer Aufhebung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden (Vereinfachungsregelung). 3In diesem Fall ist die aufnehmende Familienkasse an die Kindergeldfestsetzung der abgebenden Familienkasse gebunden. 4Sie macht sich die Festsetzung inhaltlich zu eigen und nimmt auf dieser Grundlage die Kindergeldzahlung auf. 5Die aufnehmende Familienkasse hat in diesem Fall den Kindergeldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass

  • sie als aufnehmende Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und

  • die abgebende Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.

6Sofern erforderlich, ist die Festsetzung von der aufnehmenden Familienkasse zu korrigieren (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 7Wird von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht, ist die aufnehmende Familienkasse hierüber zu informieren.

(2) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit nach V 3.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird die Festsetzung des Kindergeldes der abgebenden Familienkasse nicht berührt. 2Die aufnehmende Familienkasse ist an diese Festsetzung gebunden. 3Sofern erforderlich, ist die Festsetzung von der aufnehmenden Familienkasse zu korrigieren (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1).

(3) 1Die sachliche Zuständigkeit geht - unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Familienkasse - im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf die andere Familienkasse über (vgl. V 1.1 und V 1.2 Abs. 1). 2Eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 26 Satz 2 AO ist im Fall der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abs. 2 Satz 2 ff. rechtswidrig. 3Ist es der bisher zuständigen Familienkasse i. S. d. § 72 EStG nicht möglich, die zuständige Familienkasse der BA zu ermitteln, so hat sie die Kindergeldakte an die nächstgelegene Familienkasse der BA abzugeben.