Abschnitt V 26.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 26 – Erlass

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 26.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 227 AO ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. 2Ein Erlass führt zum Erlöschen der Forderung (§ 47 AO).

(2) 1Die Familienkassen sollen einen Erlass grundsätzlich nur auf Antrag gewähren. 2Über den Erlassantrag entscheidet die Familienkasse durch Verwaltungsakt. 3Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 4Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.