Abschnitt V 25.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 25 – Stundung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 25.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 222 AO ganz oder zum Teil stunden. 2Durch die Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben.

(2) 1Die Familienkasse soll Stundung nur auf Antrag und bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. 2Für die Prüfung steht der Vordruck KG 90, für die positive Stundungsentscheidung der Vordruck KG 91 zur Verfügung. 3Ob und in welcher Höhe ein zurückzuzahlender Betrag gestundet wird, entscheidet die Familienkasse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO). 4Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist ein sonstiger Verwaltungsakt. 5Eine positive Stundungsentscheidung ist unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) zu erlassen. 6Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, können mit der positiven Stundungsentscheidung auch Teilzahlungen festgelegt werden. 7In diesem Fall ist die Stundung zusätzlich unter der Bedingung der fristgerechten Erfüllung der Teilzahlungsraten (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO) zu erlassen. 8Außerhalb von Stundungen ist eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht zulässig. 9Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 10Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.

(3) Für die Dauer einer Stundung sind Zinsen nach § 234 AO festzusetzen, vgl. V 30.1 und V 30.2.