Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 22 – Korrektur einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG
Abschnitt V 22.1 DA-KG – Anwendungsbereich
(1) 1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung, BFH vom 21.2.2018, III R 14/17, BStBl II S. 481).
(2) Stellt die Familienkasse fest, dass eine Kindergeldfestsetzung zu Unrecht aufgehoben oder abgelehnt wurde, hat sie einen Neuantrag anzuregen (vgl. § 89 Abs. 1 AO und V 8 Abs. 1 Satz 3).
(3) Eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 EStG in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes zugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.