Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 21 – Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Abschnitt V 21.1 DA-KG – Anwendungsbereich
1Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis ein tritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Beispiel
Das Kind studiert nach abgeschlossener Erstausbildung und ist gleichzeitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit liegt unter 20 Stunden. In den Semesterferien weitet das Kind seine Erwerbstätigkeit um jeweils zwei Monate aus. Die Ausweitung nach dem Wintersemester führt nicht zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, sodass die Familienkasse in ihrer Prognoseentscheidung diese Ausweitung als anspruchsunschädlich einstuft (vgl. A 20.3.1 Abs. 2). Durch eine weitere Ausweitung nach dem Sommersemester überschreitet das Kind jedoch die 20-Stunden-Grenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Durch das Überschreiten ist nunmehr auch die erste Ausweitung anspruchsschädlich. Hinsichtlich der ersten Ausweitung liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.
2Ein rückwirkendes Ereignis liegt auch vor:
wenn die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wegen veränderter Einkommensverhältnisse des Berechtigten entfällt (vgl. A 2.2.2 Abs. 2),
wenn die IdNr erst nachträglich vergeben wird (vgl. A 3 Abs. 2 und A 22.1 Abs. 2) oder
wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist bzw. rechtswirksam angefochten wurde (vgl. A 10.1).
3Zum Beginn der Festsetzungsfrist siehe V 12.2 Abs. 3.