Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 17 – Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO
Abschnitt V 17.2.1 DA-KG – Grobes Verschulden des Berechtigten
(1) 1Als grobes Verschulden hat der Berechtigte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt. 3Die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Berechtigten.
(2) 1Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Berechtigten zu berücksichtigen. 2Allein die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann den Vorwurf des groben Verschuldens nicht begründen. 3Der Berechtigte handelt jedoch grob schuldhaft, wenn er ausdrückliche Hinweise in ihm zugegangenen Merkblättern, Vordrucken oder sonstigen Mitteilungen der Familienkasse nicht beachtet. 4Er handelt ebenso grob schuldhaft, wenn er eine im Kindergeldantrag ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.
(3) 1Das grobe Verschulden des Berechtigten am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. 2Im Einzelfall kann jedoch ein grobes Verschulden des Berechtigten zu verneinen sein, wenn das Verhalten der Familienkasse ursächlich für die verspätete Geltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel war, z. B. bei irreführender Auskunftserteilung.