Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen
Abschnitt V 13 DA-KG – Allgemeines
(1) 1Eine Festsetzung darf nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. V 12) und eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. 2Eine Korrektur ist nach den folgenden Vorschriften zu prüfen: § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, Korrekturvorschriften der AO, § 70 Abs. 3 EStG. 3Für Zeiträume, für die aufgrund der Anwendung einer Korrekturvorschrift rückwirkend Kindergeld festgesetzt wird, gilt die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG nicht. 4§§ 130 und 131 AO sind nicht auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.
(2) Ein Aufhebungsbescheid ist nicht aufzuheben, stattdessen ist eine geänderte oder berichtigte Festsetzung vorzunehmen.
(3) Wird die Korrektur einer Festsetzung beantragt, obwohl keine Korrekturvorschrift anwendbar ist, ist nicht die Festsetzung des Kindergeldes erneut abzulehnen, sondern der Antrag auf Korrektur. 2Die Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid unter Hinweis auf die bestandskräftige Festsetzung zu erfolgen. 3Eine solche Ablehnung aus formellen Gründen entfaltet keinen eigenen Regelungsgehalt hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes, sodass die Festsetzung des Kindergeldes nicht durch Einspruch gegen die Ablehnung der Korrektur angegriffen werden kann.