Abschnitt V 1.4.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V 1 – Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO → V 1.4 – Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 1.4.2 DA-KG – Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften

(1) 1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die Familienkasse der BA in folgenden Fallgruppen zuständig:

  • wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt,

  • wenn der Berechtigte die britische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU vor dem 1.1.2021 begründet hat,

  • bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat,

  • wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist,

  • wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,

  • bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,

  • bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 4.4),

  • bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),

  • bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw. konsularischer Vertretungen.

2Zur Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V 2.

(2) Obliegt der Familienkasse der BA die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte nach Abs. 1, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Familienkasse der BA gerichtet werden.

(3) Ist für ein Kind des Berechtigten die Familienkasse der BA zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten.