Abschnitt S 8.1.9 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren
Abschnitt S 8.1.9 DA-KG – Mitteilungspflichten zur Durchführung disziplinarischer Maßnahmen
1Ist der Beschuldigte Beamter i. S. d. § 1 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) oder § 1 BBG (Bundesbeamte), ist die BuStra-Stelle nach § 49 BeamtStG bzw. § 115 BBG verpflichtet, der für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle (häufig Behördenleitung) Mitteilung zu machen. 2Das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I, 201 ist zu beachten. 3Die Regelungen in Nummer 2 und 3 dieses BMF-Schreibens sind bei vergleichbaren Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Arbeitnehmer, die weder Beamte noch Richter sind) entsprechend anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung vergleichbarer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) führen kann (AEAO zu § 30, Nr. 8.6).